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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte, Fachbereich Organisation von Sicherheit und Gesundheit der DGUV
Ausgabe: Februar 2024
Die letzte Ausgabe von Februar 2015 wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet.
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Druck: MAXDORNPRESSE GmbH & Co. KG, Obertshausen
Bildnachweis: Titel: © Edler von Rabenstein/Fotolia
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p211039
Vorbemerkung
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder DGUV Vorschriften geben und Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die vorliegende DGUV Information dient als Hilfestellung für Unternehmer zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten. Die in dieser DGUV Information enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in gleicher Weise gewährleistet sind.
1 Einleitung
In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Auch dort, wo Personen ehrenamtlich zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig werden, sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine ehrenamtliche, aber fundierte Unterstützung des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
2 Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
Nach DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird der Unternehmer verpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:
- Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
- Anzahl der Beschäftigten
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Die Kriterien werden in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert.
Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin. In Ausnahmefällen können auch geeignete organisatorische Maßnahmen die räumliche Nähe herstellen.
Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Da die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen sollen, setzt dies voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.
Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Beschäftigtenstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache.
Bestandteil der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.
Anzahl der Beschäftigten
Die Wirksamkeit der Sicherheitsbeauftragten hängt auch von der Anzahl der Beschäftigten ab. Spätestens wenn die Sicherheitsbeauftragten nicht mehr alle Beschäftigten persönlich kennen, ist auch deren Wirksamkeit stark herabgesetzt. Die maximale Anzahl Beschäftigter, auf die Sicherheitsbeauftragte noch sinnvoll wirken können, hängt auch von den Betriebsstrukturen und von der jeweiligen Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten ab.
Alle zuvor angeführten Kriterien sind gleichrangig. Der Unternehmer legt auf der Grundlage der genannten Kriterien die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ...