Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in ihrer Funktion als Stabsstelle direkt der Betriebsleitung unterstellt. Sie hat keine Weisungsbefugnis, sondern berät die Unternehmerin/den Unternehmer zu allen Themen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt unter anderem bei der:

  • Gestaltung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsplätze
  • Beschaffung der technischen Arbeitsmittel sowie der Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat regelmäßige Begehungen durchzuführen. Sie informiert die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.

In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen "Sicherheitsbeauftragte" und "Sicherheitsfachkraft" (besser: Fachkraft für Arbeitssicherheit) verwechselt. Zum besseren Verständnis sind in der Tabelle 1 die unterschiedlichen Merkmale zusammengestellt.

Tabelle 1: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte

  Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte
Rechtsgrundlagen
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
  • § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  • § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
Aufgaben

§ 6 ASiG : Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere durch:

  • sicherheitstechnische Überprüfung der Einrichtungen und Arbeitsverfahren
  • Durchführung des Arbeitsschutzes beobachten, Mängel feststellen, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit unterbreiten
  • Untersuchung und Auswertung der Unfallursachen

Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung und Beratung bei:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung der Einrichtungen
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Beschaffung der technischen Arbeitsmittel
  • Einführung der Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe
  • Auswahl und Erprobung der persönlichen Schutzausrüstungen
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung

§ 22 Abs. 2 SGB VII : Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere durch:

  • Sich überzeugen vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen
  • Aufmerksam machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren
Auswahlkriterien/Qualifikation
  • Ingenieure und Ingenieurinnen der Fachrichtung Sicherheitstechnik mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätigkeit
  • Ingenieurinnen/Ingenieure, Technikerinnen/Techniker oder Meisterinnen/Meister mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätigkeit und zusätzlichem Ausbildungslehrgang (DGUV Vorschrift 2)
  • In Einzelfällen sind Sonderregelungen möglich

Sicherheitsbeauftragte sollten über folgende Voraussetzungen verfügen:

  • Akzeptanz unter den Kollegen und Kolleginnen
  • Sozialkompetenz, gute Beobachtungsgabe
  • Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen
  • engagiert, teamfähig und kontaktfreudig
  • Berufserfahrung
  • Fachkunde im Zuständigkeitsbereich
  • Stärken und Schwächen in eigenem Bereich kennen
  • gutes technisches Verständnis
  • Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange
Anzahl/Umfang der Tätigkeit Die Anzahl ergibt sich aus Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 2 entsprechend der erforderlichen Einsatzzeit
  • Die Anzahl ergibt sich aus den Kriterien des § 20 der DGUV Vorschrift 1
  • Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt während der Arbeitszeit
Organisatorische Stellung im Betrieb Der Leiterin/dem Leiter des Betriebs unterstellt; soweit mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit

Bleibt den unmittelbaren Vorgesetzten

(z. B. Meisterin/Meister, Abteilungs- oder Referatsleitung) unterstellt
Verantwortung
  • Keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb
  • Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 ASiG und für fachlich richtige Beratung
Keine rechtliche Verantwortung

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