Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von belastender PSA muss für die Beschäftigten minimiert werden. Unter belastender PSA versteht man in der Regel Schutzausrüstung mit Tragezeit- bzw. Gebrauchsdauerbegrenzung, z. B. Atemschutzgeräte oder flüssigkeitsundurchlässige Schutzhandschuhe (Chemikalienschutzhandschuhe).
Handschutz
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials (Handschuhfabrikats) ist von den verwendeten Gefahrstoffen und der durchgeführten Tätigkeit abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Bei der Auswahl sind in Abhängigkeit von der Dauer und der Art der Tätigkeit auch die Materialstärke, die Handschuhart (z. B. Stulpenlänge) und die Durchbruchszeit des Handschuhmaterials zu berücksichtigen. Hinweise sind im fachspezifischen Teil zu finden.
Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzhandschuhe dürfen nicht weiter verwendet werden und sind zu ersetzen.
Konkrete Hinweise finden sich im Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffes oder auch in der GISBAU-Handschuhdatenbank, die im Internet unter www.wingisonline.de zu finden ist.
Augenschutz
Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu tragen.
Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz getragen werden muss.
Atemschutz
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sowie die Tragezeiten von Atemschutzgeräten sind hierbei zu beachten. Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
Für Träger von Atemschutzgeräten ist unter bestimmten Bedingungen (Tragen von belastendem Atemschutz) arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder sogar vorgeschrieben. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sollte in Absprache mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin geklärt werden. Nicht erforderlich ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei gebläseunterstützten Atemschutzgeräten, weil diese nur einen sehr geringen Atemwiderstand aufweisen.
Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.
Hautschutz
Bei der Arbeit auf dem Bauhof wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z. B. durch:
- Arbeiten im Freien unter besonderen Witterungsbedingungen
- Arbeiten mit abrasiv wirkenden Stoffen (z. B. Sand, Mineralwolle)
- Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (Wärme- und Feuchtigkeitsstau)
- Tätigkeiten mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Produkten
- Arbeiten mit Säuren und Laugen oder mit säure- oder laugenhaltigen Produkten
Daher sind während der Arbeit geeignete Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Es ist sinnvoll, für jeden Arbeitsbereich einen Hand- und Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe, die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Es wird empfohlen, den Hautschutzplan unter Mitwirkung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes zu erstellen.
Hautschutzmittel
Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden.
Hautschutzmittel sind vor jeder hautbelastenden Tätigkeit, z. B. zu Arbeitsbeginn, nach Pausen, nach jeder Hautreinigung während der Tätigkeit oder spätestens nach einem vom Hautschutzmittel-Hersteller vorgegebenen Zeitraum in ausreichender Menge auf die saubere und trockene Haut aufzutragen. Die für einen wirksamen Auftrag der Hautschutzmittel erforderlichen Zeiten sind bei der Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
Hautschutzmittel können bei wiederholtem kurz- oder länger andauerndem Kontakt gegenüber milden Irritantien (H312, H315, EUH66) eingesetzt werden, wenn Schutzhandschuhe nicht getragen werden können oder dürfen, z. B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr.
Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, giftiger, sensibilisierender und hautresorptiver, keimzellmutagener, krebserzeugender oder reproduktionstoxischer Gefahrstoffe sowie organischer Lösemittel bzw. Gemische, die organische Lösemittel enthalten.
Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren und die Kontaktstoffe abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Gefahrstoffe (z. B. polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Lösemittel) verstärkt über die Haut aufgen...