Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Missbrauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei dürfen Gefahrstoffe durchaus in Werkstätten bereitgestellt werden, wenn sie regelmäßig verwendet werden und die Packungsgröße der kleinstmöglichen Verpackung entspricht. Es sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Lagerräume oder Schränke verschlossen sind.
- Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen. Aber auch Originalgefäße unterliegen einem Alterungsprozess und sollten deshalb regelmäßig einer Sichtprüfung unterzogen werden.
- Werden Gefahrstoffe umgefüllt, müssen die Gebinde geeignet sein. Insbesondere bei lösemittelhaltigen Produkten besteht die Gefahr der Versprödung, Verformung oder der Diffusion, wenn in nicht dafür vorgesehenen Kunststoffbehältern umgefüllt wird. Die Gebinde müssen wie die Originalgebinde gekennzeichnet werden.
- Gefahrstoffe dürfen nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt oder gelagert werden (d.h. keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen!)
- Behälter mit Gefahrstoffen sind stets geschlossen aufzubewahren und zu lagern.
- Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.
- In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
- Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass freiwerdende Stoffe leicht erkannt werden können. Freigesetzte Stoffe müssen umgehend beseitigt werden. Die dafür notwendige Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.
- Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in Auffangbehälter/-wannen gestellt werden. Die Auffangwannen müssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber den Inhalt des größten Gefäßes auffangen können. Werden entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt, sind die Auffangwannen zu erden. Stoffe, die miteinander reagieren können, dürfen nicht zusammen in einen Auffangbehälter gestellt werden.
- Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, sofern es hierdurch nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung kommt. Das besteht z.B. bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen mit Druckgasflaschen (siehe Auszug aus den Zusammenlagerungsverboten in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" in nachfolgender Tabelle 6).
Bei der Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagerräumen sind Mengengrenzen zu beachten, siehe Tabelle 5.
Tabelle 5 Höchstmenge bei Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagerräumen.
Die genannte Höchstmenge jeder Gruppe muss eingehalten werden.
Gefahrstoff |
Beispiele |
Piktogramm |
Gefahrenhinweise |
Höchstmenge |
Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten |
Verdünnung |
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H224, H225 |
Bis 20 kg, davon bis 10 kg extrem entzündbar; Zerbrechliche Behälter max. 2,5 Liter Fassungsvolumen |
Entzündbare Flüssigkeiten |
Lösemittelhaltige Farben und Lacke |
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H226 |
Bis 100 kg |
Gase in Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen |
Rostlöser |
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H220, H221 |
Bis 20 kg oder bis 50 Stück |
Gase |
Acetylen Sauerstoff |
|
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1 Flasche |
Ätzende Stoffe |
Batterieflüssigkeit, Härter von Epoxidharzen |
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H314 |
Bis 1000 kg |
Reizende Stoffe |
Epoxidharze |
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H315, H318, H319, H335, H317 |
Bis 1000 kg |
Gesundheitsschädliche Stoffe |
Lacke, Polyurethane |
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H302, H312, H332, H334 |
Bis 1000 kg |
Summe aller Gefahrstoffe außerhalb von Lagern |
Bis 1500 kg |
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Abb. 10 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in einem Sicherheitsschrank
Werden die in Tabelle 5 genannten Grenzen überschritten, so muss die Lagerung in speziellen Lagerräumen erfolgen. Die Lagerräume müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen. Da Werkstätten als Arbeitsräume gelten, dürfen darin Gefahrstoffe ab den genannten Mengen nur in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen aus der TRGS 510, Anlage 1, erfüllen. Bei angebrochenen Behälter ist die Nettomenge zu berücksichtigen. Werden angebrochene Behälter entzündbarer Flüssigkeiten gelagert, so sind die Behälter wie vollständig gefüllte zu betrachten. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen aus der Norm EN 14470-1 einhalten.
Bei der Lagerung in Lagerräumen sind zudem Zusammenlagerungsverbote zu beachten. Besteht ein Zusammenlagerungsverbot muss die Lagerung in unterschiedlichen Lagerräumen erfolgen (siehe Tabelle 6). So empfiehlt es sich, Gase in einem speziellen Gaslager im Freien zu lagern.