Gefährdung durch Holzstaub

Bei Tätigkeiten mit Holzstaub können die folgenden Gefährdungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen:

Stäube von Harthölzern, die in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" aufgeführt werden, sind als krebserzeugend eingestuft.

Zu den krebserzeugenden Hartholzarten zählen zum Beispiel Eiche, Buche, Ahorn, Birke, Esche, Linde, Kastanie und viele weitere bekannte Laubholzarten (eine Liste

mit weiteren Beispielen findet sich in der TRGS 906 oder DGUV Information 209-044 "Holzstaub")[1].

Bei allen anderen Holzstaubarten besteht gemäß TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" der Verdacht einer krebserzeugenden Wirkung.

Holzarten, die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" aufgeführt sind, haben eine sensibilisierende (allergisierende) Wirkung. Sensibilisierungen können je nach Holzart über die Haut, über die Atemwege oder über beide Kontaktpfade erfolgen. Hautsensibilisierungen können insbesondere von Stäuben bestimmter Tropenhölzer, wie zum Beispiel Palisander, Mahagoni und Teak hervorgerufen werden. Bei Abachi und Rotzeder kann darüber hinaus auch eine Atemwegsensibilisierung auftreten. Eine Liste mit weiteren Beispielen findet sich in der TRGS 907 oder DGUV Information 209-044[2].

Holzstäube sind brennbar und können zusammen mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Das Explosionsrisiko innerhalb der Arbeitsbereiche, in denen Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen stehen, ist erfahrungsgemäß relativ gering, kann allerdings nie vollkommen ausgeschlossen werden. Dagegen muss im Bereich der Filter- und Siloanlagen generell mit Bränden und Explosionen gerechnet werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden sich in der DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne".

Schutzmaßnahmen

Die gefahrstoffrechtlichen Grundlagen zum sicheren Arbeiten mit Holzstäuben sind in der Gefahrstoffverordnung enthalten. Die TRGS 553 "Holzstaub" und die DGUV Information 209-044[3]enthalten ausführliche Angaben über den Stand der Technik und wie die Schutzziele der Gefahrstoffverordnung erreicht werden können. Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub eingehalten wird.

Der AGW für Hartholzstaub liegt bei 2 mg/m³ Raumluft[4]. Betrachtet wird hierbei der einatembare Staub (E-Staub) als Mittelwert über eine achtstündige Arbeitsschicht (Schichtmittelwert). Der Kurzzeitwert ergänzt den AGW, indem er die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie die Dauer und Häufigkeit beschränkt. Der Überschreitungsfaktor für Hartholzstaub beträgt 8. Nähere Erläuterungen zum Umgang mit dem Kurzzeitwert sind in der TRGS 900 zu finden.

Grundsätzlich muss geprüft und dokumentiert werden, ob die Verwendung einer weniger gefährlichen Holzart oder eines weniger staubenden Bearbeitungsverfahren möglich ist.

Holzstaub muss an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst, wirksam abgesaugt, ablagerungsfrei gefördert und staubarm entsorgt werden.

Die für Arbeitsbereiche und für stationäre Maschinen einzuhaltenden Bedingungen zur Einhaltung des AGW sind in Anlage 1 und Anlage 2 der TRGS 553 beschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass für das Einhalten des AGW in der Regel eine Kombination von technischen wie auch organisatorischen Maßnahmen anzuwenden ist

Technische Maßnahmen

Absaugung

Nach TRGS 553 müssen stationäre Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätze grundsätzlich abgesaugt werden.

Für die wirkungsvolle Absaugung von Holzstaub an Maschinen müssen in erster Linie die Herstellervorgaben beachtet werden. Bei stationären Maschinen oder

Arbeitssystemen haben sich in der Regel bei geringer Zerspanungsleistung 20 m/s Luftgeschwindigkeit am Absaugstutzen bewährt, wobei der Absaugstutzen über einen ausreichend großen Querschnitt verfügen muss. Erfahrungsgemäß sind höhere Luftgeschwindigkeiten erforderlich (bis ca. 28 m/s), wenn eine hohe Zerspanungsleistung vorliegt, feuchte Hölzer (Holzfeuchte: > 30 %) bearbeitet werden oder wenn neben dem Holzstaub entstehende gröbere Holzanteile (Späne, Hackschnitzel) erfasst und in den Luftleitungen transportiert werden sollen.

Beispiele für Ausnahmen, in denen auf eine Absaugung verzichtet werden kann, werden in der TRGS 553, Anlage 3, beschrieben. So wird zum Beispiel an folgenden Holzbearbeitungsmaschinen oder unter folgenden Bedingungen der AGW eingehalten:

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 11 Formatkreissäge mit abgesaugter Schutzhaube und Absaugung unterhalb des Tisches

  • Ständerbohrmaschinen unter Verwendung üblicher Spiralbohrer
  • Montagearbeiten ohne Zerspanung
  • Werkunterricht an allgemeinbildenden Schulen. Diese Regelung gilt demnach nicht für berufsbildende Schulen.
  • Im Freien oder auf Montagebaustellen eingesetzte transportable Kreissägemaschi...

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