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Vorbemerkung
In verschiedenen Arbeitsprozessen werden gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt und verwendet. Erste Hinweise darauf, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt, welche gefährlichen Eigenschaften diese besitzen, welche Gefahren auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, erhält der Anwender aus der Einstufung und der Kennzeichnung. Daher sollte diese durch die globalen Warenströme weltweit einheitlich sein.
Ziel der Vereinten Nationen (UN) war es bereits seit langem, für Stoffe und Gemische eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung zu erreichen. Im Jahr 2003 veröffentlichte die UN das sogenannte "Purple Book", in dem ein "Global Harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien (GHS)" beschrieben wird. In diesem Dokument wurde für die Einstufung von Stoffen ein einheitlicher Kriterienkatalog festgelegt und für die Kommunikation der Gefahren neue vereinheitlichte Elemente entwickelt.
Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20. Januar 2009 wurde diese Vorgabe der Vereinten Nationen in der Europäischen Union umgesetzt und ist seitdem rechtsverbindlich.
Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ersetzt ab 1. Juni 2015 die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG vollständig. Die englische Bezeichnung für diese Verordnung ist: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.
Die CLP-Verordnung wird regelmäßig aktualisiert und an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Änderungen werden in Form von Änderungsverordnungen, den sogenannten ATP veröffentlicht. In der vorliegenden Fassung dieser Information wurden sämtliche Änderungen bis einschließlich der 6. ATP berücksichtigt.
Diese Information gibt einen Überblick über das GHS und enthält Hilfestellungen für die Anwendung der CLP-Verordnung und die Umsetzung in der Praxis.
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Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet "Gefahrstoffe"der DGUV auf der Grundlage der Broschüre "GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen" (S 037) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse. Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe: März 2015 DGUV Information 213-034 (bisher BGI/GUV-I 8658) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen |
1 Das Global Harmonisierte System
1.1 Aufbau der CLP-Verordnung
Die in der Europäischen Union gültige CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.
Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:
- nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen,
- wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen und
- für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.
Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, sogenannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:
Titel I |
Allgemeines |
Titel II |
Gefahreneinstufung |
Titel III |
Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
Titel IV |
Verpackung |
Titel V |
Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Titel VI |
Zuständige Behörden und Durchsetzung |
Titel VII |
Allgemeine und Schlussvorschriften |
Anhang I |
Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen |
Anhang II |
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische |
Anhang III |
Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente |
Anhang IV |
Liste der Sicherheitshinweise |
Anhang V |
Gefahrenpiktogramme |
Anhang VI |
Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe |
Anhang VII |
Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung |
1.2 Hauptelemente des Global Harmonisierten Systems
Das Global Harmonisierte System beinhaltet harmonisierte Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische. Für eine weltweit einheitliche Gefahrenkommunikation wurden die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Dazu wurden folgende Hauptelemente festgelegt:
- Gefahrenklassen, unterteilt in Unterklassen, Kategorien oder Typen
- Gefahrenpiktogramme
- Signalwörter
- Gefahrenhinweise, sogenannte H-Sätze (hazard statements)
- Sicherheitshinweise, sogenannte P-Sätze (precautionary statements)
Kernstück der CLP-Verordnung ist der Anhang I, in dem die Krit...