Es ist meist bekannt, dass die Beförderung von Gütern mit besonderen Gefahren (z. B. radioaktiven Stoffen) gesetzlich geregelt ist. Auf Erstaunen stößt häufig, dass auch eine Friseurin oder ein Friseur, wenn er oder sie drei Kartons mit Haarspray im Großhandel abholt und im Pkw befördert, dem Gefahrgutrecht unterliegt; ebenso wie eine kleine Chemikalienhandlung, die einen Kanister mit Brennspiritus im Pkw zu einem Kunden befördert. Auch die Beförderung von Abfällen kann unter das Gefahrgutrecht fallen.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.[1]

Gefährliche Güter werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren verschiedenen Klassen zugeordnet (siehe Tabelle 2). Innerhalb der meisten dieser Gefahrklassen wird eine weitere Unterteilung in die sogenannten Verpackungsgruppen (VG) nach dem Grad der Gefährlichkeit getroffen. Zum Beispiel wird bei entzündbaren flüssigen Stoffen (Klasse 3) diese Zuordnung aufgrund des Flammpunktes und des Siedepunktes vorgenommen.

Mit Ausnahme der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der meisten selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind Gefahrgüter drei verschiedenen Verpackungsgruppen zugeordnet:

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet.

Jedes gefährliche Gut muss für die Beförderung einer weltweit gültigen vierstelligen Zahl, der sogenannten UN-Nummer (United Nation-Number), zugeordnet werden. Diese Nummern werden von den Vereinten Nationen vergeben und erscheinen in den internationalen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. im ADR).

Es gibt vier verschiedene Arten von UN-Nummern:

Einzeleintragungen

Genau definierte Stoffe, z. B.:

UN 1090 Aceton

UN 1194 Ethylnitrit, Lösung
Sammeleintragungen

Gattungseintragungen für genau definierte Stoffgruppen, z. B.:

UN 1133 Klebstoffe

UN 1266 Parfümerieerzeugnisse

Spezifische n.a.g.-Eintragungen* für eine chemische Stoffgruppe, z. B.:

UN 1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g.

UN 1987 Alkohole, n.a.g.

Allgemeine n.a.g.-Eintragungen für eine Stoffgruppe mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften, z. B.:

UN 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.

UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

* nicht anderweitig genannt

Tabelle 1: Arten von UN-Nummern

Bei der Zuordnung der Klasse, ggf. der Verpackungsgruppe und der UN-Nummer können die numerischen oder alphabetischen Verzeichnisse der gefährlichen Güter innerhalb der Gefahrgutvorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. ADR oder RID) sowie Sicherheitsdatenblätter oder Datenbanken wie z. B. GESTIS hilfreich sein.

Für die jeweilige UN-Nummer werden dann z. B. aus Tabelle A in 3.2 ADR Informationen über die Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungsverbote, Freistellungen usw. für das gefährliche Gut entnommen.

Entsprechend der Gefahrklasse werden Versandstücke mit Gefahrzetteln (mindestens 100 mm x 100 mm) und Tanks, Container usw. mit Großzetteln (Placards, mindestens 250 mm x 250 mm) bezettelt. Die Gefahrzettelmuster für die jeweiligen Gefahrklassen sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Klasse Stoffe und Gegenstände (Beispiele) Gefahrzettel

1

mit Unterklassen 1.1 bis 1.6

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

z. B. Munition, Feuerwerkskörper
2

Gase

z. B. Propan, Spraydosen
3

Entzündbare flüssige Stoffe

z. B. Benzin, Diesel, Verdünner
4.1

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

z. B. Schwefel, Zündhölzer
4.2

Selbstentzündliche Stoffe

z. B. weißer Phosphor
4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

z. B. Natrium, Magnesiumspäne
5.1

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

z. B. Wasserstoffperoxid als Bleich- und Desinfektionsmittel
5.2

Organische Peroxide

z. B. Dibenzoylperoxid
6.1

Giftige Stoffe

z. B. Kaliumcyanid
6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

z. B. klinische Abfälle
7

Radioaktive Stoffe

z. B. Messgeräte, die radioaktive Stoffe enthalten
8

Ätzende Stoffe

z. B. Säuren, Laugen
9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

z. B. Asbest, umweltgefährdende Stoffe, Lithium-Metall/Ionen-Batterien

Tabelle 2: Gefahrklassen mit zugehörigen Gefahrzettelmustern

[1] 6Begriffsbestimmung § 2 Abs. 1 GGBefG (zu GGBefG siehe Literaturverzeichnis Nr. 4)

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