Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und das Chemikaliengesetz (ChemG) verfolgen unterschiedliche Schutzziele:
- Bei der Beförderung stehen die akuten Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt im Vordergrund (z. B. die akute Giftigkeit oder Ätzwirkung eines Stoffs. Wichtig sind starke Wirkungen bei einmaliger Freisetzung - eine akute Verätzung oder das Entstehen eines Brandes).
- Beim Herstellen, Inverkehrbringen und beim Anwenden von Gefahrstoffen (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) werden neben den akuten Wirkungen auch chronische Wirkungen (z. B. die krebserzeugende Wirkung) sowie Wirkungen aufgrund mehrfacher Exposition (z. B. die kumulative Wirkung von Stoffen auf ein Zielorgan) und schwächere Auswirkungen (z. B. eine Hautreizung) bewertet.
Aufgrund der unterschiedlichen Schutzziele können sich die Einstufungskriterien in diesen beiden Rechtsgebieten unterscheiden. Mit GHS (Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, siehe unten) wurden die Unterschiede in den Kriterien weitgehend angeglichen. Bestimmte Gefahren werden allerdings im Gefahrgutrecht auch weiterhin nicht betrachtet. Dadurch kann nach Gefahrgutrecht und nach Chemikalienrecht eine unterschiedliche Kennzeichnung erforderlich sein.
Das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von Gefahrstoffen und die innerbetriebliche Beförderung werden durch das Chemikaliengesetz (ChemG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geregelt.
Unter Gefahrstoffen versteht man Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die gefährliche Eigenschaften haben, z. B. giftig, ätzend, entzündbar, fortpflanzungsgefährdend, krebserzeugend oder gewässergefährdend sind. Zusätzlich werden auch Stoffe als Gefahrstoffe behandelt, die weitere gefährliche Eigenschaften haben, zum Beispiel heißer Wasserdampf, inerter Staub oder Druckgase. Darüber hinaus werden auch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse als Gefahrstoffe betrachtet, bei deren Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich:
- Herstellung
- Mischung
- Ge- und Verbrauch
- Lagerung
- Aufbewahrung
- Be- und Verarbeitung
- Ab- und Umfüllung
- Entfernung
- Entsorgung und Vernichtung
- innerbetriebliches Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten
Gefahrstoffe werden eingestuft und gekennzeichnet nach der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung). Die Kennzeichnung mit GHS-Piktogrammen, H- und P-Sätzen und Signalwort ist für Stoffe und auch für Gemische seit dem 01.06.2015 verbindlich.
GHS: Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien; CLP-Verordnung Das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) wurde unter Federführung der Vereinten Nationen entwickelt, um eine weltweit einheitliche, harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien zu ermöglichen. Das System wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP-Verordnung) zum 20.01.2009 in der EU eingeführt. |
Weitere Informationen zu diesen Themen bieten die Schriften
M 050 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
(DGUV Information 213-079)
M 053 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
(DGUV Information 213-080)
M 060 "Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - was ist zu tun?"
(DGUV Information 213-082)
Schnittstelle Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht
Nach Artikel 33 der CLP-Verordnung und den "Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 der European Chemicals Agency (ECHA) sieht das Zusammenspiel der Gefahrstoff- und Gefahrgutkennzeichnung wie folgt aus (siehe auch Abbildungen 2a und 2b):"
- Zusammengesetzte Verpackungen: Die Innen- und ggf. Zwischenverpackung wird nach der CLP-Verordnung und die äußere Verpackung nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet.
- Die äußere Verpackung kann zusätzlich nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. In diesem Fall brauchen GHS-Piktogramme, die dieselbe Gefahr betreffen wie die Gefahrgutkennzeichnungen, nicht zwingend auf der Außenverpackung angebracht zu werden. Für solche Fälle ergeben sich folglich zwei Kennzeichnungsmöglichkeiten der Außenverpackung. Im Beispiel 1 wird dies für Brom beschrieben.
Abbildung 2a: Entscheidungsdiagramm für die Anwendung der CLP- und der Gefahrgutkennzeichnung für zusammengesetzte Verpackungen
- Einzelverpackungen werden nach Gefahrgut- und nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet. Wenn das GHS-Piktogramm und die Gefahrgutkennzeichnung die gleiche Gefahr betreffen, braucht das betreffende GHS-Piktogramm nicht angebracht zu werden. Die übrigen Kennzeichnungselemente nach der CLP-Verordnung, wie z. B. das Signalwort und die H- und P-Sätze, treffen weiterhin zu. Im Beispiel 2 wird dies exemplarisch für Toluol erläutert. Be...