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In der GGVSEB werden den Verantwortlichen (z. B. Verlader, Absender, Beförderer usw.) Pflichten zugewiesen. Hierbei werden jedoch keine konkreten Personen, sondern das Unternehmen angesprochen.
Es ist möglich, dass eine natürliche Person (z. B. die Unternehmerin oder der Unternehmer) oder eine juristische Person (z. B. ein Unternehmen) mehrere Funktionen übernimmt, also z. B. gleichzeitig Absender, Verlader und Beförderer ist (siehe Abbildung 5). Durch vertragliche Vereinbarungen können die Pflichten wie in Abschnitt 3.1.3 beschrieben, auf andere Personen, die sogenannten "beauftragten Personen" übertragen werden.
Im Folgenden sind die wesentlichen Pflichten aufgeführt, die in der Regel den jeweiligen beauftragten Personen übertragen werden. In Klammern sind die Regelsätze gemäß Bußgeldkatalog entsprechend der RSEB (Stand April 2021) angegeben. Im Einzelfall können abweichende Bußgelder festgesetzt werden.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abbildung 5: Beispiele zu Verantwortlichkeiten bei der Gefahrgutbeförderung
3.2.1 Allgemeine Pflichten von Beteiligten
Kurzüberblick:
- Schadensfälle verhindern
- Sicherungsvorschriften beachten
- Unterweisungen veranlassen
- Besondere Pflichten bei ungereinigten, leeren Tanks
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Pflichten (§§ 4, 26, 27 GGVSEB)
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben
- die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten,
- entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR (Security, siehe Kapitel 7) zu beachten (500 Euro), dafür zu sorgen, dass die Unterweisung zum Thema Sicherung entsprechend 1.10.2.3 ADR erfolgt und dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre aufbewahrt werden (je 300 Euro),
- dafür zu sorgen, dass die zuständige Polizeibehörde unverzüglich informiert wird, wenn Fahrzeuge oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial durch Diebstahl oder sonstige widerrechtliche Entwendung abhandengekommen sind (400 Euro),
- dafür zu sorgen, dass die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach 1.3 ADR erfolgt und die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Beschäftigten fünf Jahre aufbewahrt werden (je 500 Euro),
- dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nach 1.3 ADR erfolgt, wenn sie nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung sind und die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre aufbewahrt werden (je 500 Euro),
- dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sind (500 Euro),
- dafür zu sorgen, dass die Personen, die sich mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen/Containern, die gefährliche Güter zu Kühl-/Konditionierungszwecken enthalten, befassen, unterwiesen sind (300 Euro).
Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass
- außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften (500 Euro),
- ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand und dass sie denselben Vorschriften entsprechen wie Tanks, die mit dem zuvor beförderten Stoff befüllt sind (500 Euro).
Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
3.2.2 Auftraggeber des Absenders
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden. (§ 2 Nr. 10 GGVSEB)
Kurzüberblick:
- Klassifizierung des Gefahrguts prüfen
- Beförderungspapier-Angaben mitteilen
- ggf. Beachtung § 35 und § 35a GGVSEB (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr) hinweisen
- Angaben bei begrenzten und freigestellten Mengen mitteilen
- Sicherungspläne einführen und anwenden
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Pflichten (§§ 17 und 27 GGVSEB)
Der Auftraggeber des Absenders hat
- sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter korrekt klassifiziert sind und befördert werden dürfen (1500 Euro),
- dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben für das Beförderungspapier mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden (500 Euro),
- den Absender ggf. auf die Beachtung des § 35 (4) 1 oder § 35a (1) oder § 35a (4) 1 GGVSEB (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr) schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (500 Euro),
- dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung von begrenzten Mengen (3.4 ADR) unter Angabe der Bruttomasse und bei freigestellten Mengen (3.5 ADR) unter Angabe der...