Personen, die bei den beteiligten Unternehmen (z. B. Absender, Beförderer, Empfänger usw.) beschäftigt sind und deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften unterwiesen sein. Diese Unterweisung muss vor der Übernahme von Pflichten erfolgen. Beschäftigte, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, dürfen Aufgaben nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Schulungen für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer für den Erwerb der ADR-Schulungsbescheinigung (siehe Abschnitt 8.2 dieser Schrift) sind in 8.2 ADR festgelegt.
Beschäftigte, Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die keine ADR-Schulungsbescheinigung benötigen, können durch die oder den Gefahrgutbeauftragten, eine geeignete Person im Unternehmen oder durch einen geeigneten Schulungsveranstalter unterwiesen werden.
Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen anzufertigen und von der Unternehmerin oder dem Unternehmer fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen den Beschäftigten oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Sie muss bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit überprüft werden.
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften oder im Hinblick auf die Tätigkeit Rechnung zu tragen. Die Auffrischungsunterweisung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.
Unabhängig von der Unterweisung nach Gefahrgutrecht ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mindestens einmal jährlich die Unterweisung gemäß § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung durchzuführen.
Als Unterstützung für die Unterweisung empfiehlt sich der Film "Gefahrgut und Gefahrstoff: Sicher transportieren - sicher arbeiten" der IVSS Sektion Chemie. Der Film ist in deutscher, englischer und französischer Sprache gebührenfrei erhältlich unter downloadcenter.bgrci.de/shop/ivss/filme → Medien → Filme.
Die Unterweisung muss in folgender Form erfolgen: In einer Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein müssen die Beschäftigten mit den allgemeinen Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften vertraut gemacht werden. Anschließend ist in einem aufgaben-bezogenen Teil detailliert auf die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften einzugehen, die auf den persönlichen Arbeitsbereich zutreffen. In einer Sicherheitsunterweisung sind mögliche Risiken und Gefahren anzusprechen, die bei der Beförderung, sowie beim Be- und Entladen gefährlicher Güter entstehen können. Die sichere Handhabung sowie Notfallmaßnahmen sind zu verdeutlichen. Die Unterweisung muss auch auf die besonderen Vorschriften für die Sicherung (Security) eingehen (siehe Kapitel 7) und Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen und sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Es müssen Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich der und des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermittelt werden (siehe 1.10 ADR). Bei Gefahrgut der Klasse 7 ist auf die Gefahren der ionisierenden Strahlung und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen einzugehen, siehe 1.7.2.5 ADR. |