Die oder der Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein, der sich auf die vom Unternehmen benutzten Verkehrsträger bezieht.
Der Schulungsnachweis ist personenbezogen und wird von einer Industrie- und Handelskammer nach Teilnahme an einer Schulung eines zugelassenen Schulungsveranstalters sowie Bestehen einer schriftlichen oder elektronischen Prüfung vor der IHK erteilt. Er gilt fünf Jahre und kann durch Bestehen einer Verlängerungsprüfung um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Es wird empfohlen, vor einer Verlängerungsprüfung an einer Auffrischungs-Schulung teilzunehmen. Hierdurch kann sowohl den regelmäßigen Vorschriftenänderungen Rechnung getragen werden, als auch der Tatsache, dass ein Gefahrgutbeauftragter in der täglichen Praxis meist nur mit einem begrenzten Teil der Vorschriften umgehen muss.
Die vorgeschriebene Grundschulung darf nur von Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zugelassen sind. Die BG RCI ist im Besitz dieser Zulassung und bietet im Bildungszentrum Haus Maikammer entsprechende Schulungen an. Die Schulungstermine können dem aktuellen Seminarprogramm entnommen werden: seminare.bgrci.de.
Aufgrund der komplexen und schwierigen Rechtsmaterie bietet es sich an, Personen als Gefahrgutbeauftragte zu bestellen, die schon zuvor mit dem Verpacken, Versenden oder Befördern gefährlicher Güter beauftragt waren und dadurch entsprechende Betriebserfahrungen erlangt haben.
In großen Unternehmen oder in Unternehmen, die erhebliche Mengen vieler verschiedener gefährlicher Güter verpacken, versenden oder befördern, wird die Funktion der Gefahrgutbeauftragten häufig "hauptberuflich" ausgefüllt. Alternativ können für Teilbereiche mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt werden, deren Aufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt und schriftlich festgelegt werden müssen.
In kleineren Unternehmen wird die Tätigkeit der oder des Gefahrgutbeauftragten häufig als Zusatzaufgabe ausgeübt. In diesem Fall muss die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür sorgen, dass die oder der Gefahrgutbeauftragte genügend Zeit hat und die notwendige Unterstützung bekommt, um die Aufgabe gewissenhaft erfüllen zu können.
Eine Alternative, besonders für kleinere Unternehmen, stellt die Bestellung einer oder eines externen Gefahrgutbeauftragten dar. Diese oder dieser muss den Aufbau, die Organisation und die Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Gütern bei der betroffenen Firma kennen und tatsächlich in der Lage sein, die Aufgaben der oder des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die Funktion der oder des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnehmen, wenn sie oder er die entsprechenden Schulungen und Prüfungen absolviert hat. Eine schriftliche Bestellung ist in diesem Fall nicht erforderlich.