Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1a ADR):
Beförderungen von einzelhandelsgerecht abgepackten Gefahrgütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind.
Es wird vorausgesetzt, dass Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
Für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, gelten bei innerstaatlicher Beförderung folgende Einschränkungen: |
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Klasse/Unterklasse (VG: Verpackungsgruppe) |
Erläuterung |
Mengenbegrenzung je Beförderungseinheit |
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1.1, 1.2, 1.3, 1.4 |
Explosive Stoffe |
Gesamtnettoexplosivstoffmasse ≤ 3 kg |
1.1, 1.2, 1.3 |
Gegenstände mit Explosivstoff |
Bruttomasse ≤ 5 kg |
1.4 |
Gegenstände mit Explosivstoff |
Bruttomasse ≤ 50 kg |
4.1 VG I + II 4.2 VG I + II 4.3 VG I + II 5.1 VG I 5.2 |
Unter anderem selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe |
Nettomasse ≤ 1 kg |
alle anderen |
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maximal 1000 Punkte, siehe Abschnitt 6.3 |
Tabelle 4: Mengenbegrenzungen bei Beförderung innerhalb Deutschlands |
Stoffe der Klasse 1, Unterklassen 1.1 und 1.3 gelten auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Zusätzlich zu den zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern als Ersatzbrennstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe Abschnitt 6.2.2). |
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1c ADR):
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß 1.1.3.6 ADR ("1000-Punkte-Regelung") nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.
Darüber hinaus sind für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, bei der innerstaatlichen Beförderung die Einschränkungen nach Tabelle 4 zu beachten. Es müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.6.8 ADR.
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Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter diese Freistellungsregelung. Dies betrifft unter anderem Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch, wie z. B.
- Farbe im Fahrzeug eines Malers,
- Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,
- Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,
- Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten oder
- Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte oder Landwirtinnen für die eigene Verwendung oder
- Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner oder ihrer Maschinen und Geräte benötigt werden
sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. |
Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter diese Freistellungsregelung. Die Angabe 450 Liter je Verpackung ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge, unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Allerdings dürfen die in der 1000-Punkte-Regelung (1.1.3.6 ADR) festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden. Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen anzusehen und fallen folglich unter diese Freistellungsregelung. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen... |