Kleine Mengen gefährlicher Güter können entsprechend Kapitel 3.4 ADR unter erleichterten Bedingungen befördert werden, wenn sie klassifiziert und gemäß 3.4 ADR verpackt und gekennzeichnet sind.
Die Höchstmenge je Innenverpackung oder Gegenstand ist für jedes Gefahrgut mit der jeweiligen UN-Nummer der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR, Spalte 7a zu entnehmen. Wichtig ist, dass zusammengesetzte Verpackungen (höchstzulässige Bruttomasse: 30 kg) oder Trays in Dehn- oder Schrumpffolie (höchstzulässige Bruttomasse: 20 kg) verwendet werden.
Zusammengesetzte Verpackungen bestehen aus einer Innen- und einer Außenverpackung, z. B. Flaschen oder Blechdosen in einem Karton. Die zusammengesetzte Verpackung muss nicht zugelassen und geprüft sein, d. h. keine UN-Codierung aufweisen. Sie muss aber von guter Qualität sein und den allgemeinen Verpackungsvorschriften für Gefahrgut entsprechen. In der Praxis werden dennoch häufig UN-codierte Verpackungen verwendet. Die Verpackungen müssen gemäß den Herstellerangaben verschlossen werden.
Trays sind Verpackungen, die z. B. aus einem Halbkarton bestehen, in dem die Innenverpackungen stehen und mit Dehn-/Schrumpffolie umwickelt sind.
Abbildung 7: Beispiel für die Kennzeichnung begrenzter Mengen
Bei flüssigen Stoffen ist zu beachten, dass die Innenverpackungen nicht überfüllt werden, d. h. ein füllungsfreier Raum muss bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge möglicher Temperaturschwankungen kein Austreten des Gefahrgutes oder eine Verpackungsverformung bewirkt.
Flüssige Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II, in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.
Wenn keine gefährlichen Reaktionen auftreten können, dürfen kleine Mengen unterschiedlicher Gefahrgüter unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zusammen in eine Außenverpackung gepackt werden.
Die Zusammenladung (in ein Fahrzeug oder einen Container) von begrenzten Mengen gefährlicher Güter mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ist verboten.
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen sind mit dem folgenden Kennzeichen zu versehen:
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Abbildung 8a: Kennzeichen für begrenzte Mengen |
Abbildung 8b: Kennzeichen für begrenzte Mengen bei Luftfracht |
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten können. Es muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinien der Raute 2 mm betragen. Wenn die Größe des Versandstücks es erfordert, ist eine Verkleinerung des Kennzeichens auf bis zu 50 mm x 50 mm möglich, sofern es deutlich erkennbar bleibt.
Eine Variante des Kennzeichens aus Abbildung 8a ist das Kennzeichen für begrenzte Mengen mit dem zusätzlichen, deutlich erkennbaren Symbol "Y" in der Mitte (Abbildung 8b). Dieses ist für den Versand per Luftfracht vorgeschrieben und auch im Straßenverkehr zulässig.
Achtung: Wird das Versandstück per Luftfracht befördert, müssen die Verpackungen den in aller Regel strengeren Vorschriften der ICAO/IATA entsprechen.
Bei zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen diese so verpackt sein, dass die Verschlüsse nach oben ausgerichtet sind. Entsprechend der Ausrichtung der Innenverpackungen wird die Außenverpackung mit Pfeilen gekennzeichnet. Die Ausrichtungspfeile (siehe Abbildung 9) müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile nach oben zeigen. Sie müssen so groß sein, dass sie deutlich sichtbar sind.
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Abbildung 9: Ausrichtungspfeile (der rechteckige Rahmen ist optional) |
Wenn Versandstücke in eine undurchsichtige Umverpackung eingesetzt werden, muss die Umverpackung mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen (siehe Abbildung 8) in der Größe 100 mm x 100 mm und dem Wort "UMVERPACKUNG" (Buchstabenhöhe: mindestens 12 mm) gekennzeichnet werden (siehe Abbildung 19 auf Seite 108). Wenn die Versandstücke mit Ausrichtungspfeilen versehen sind, müssen auch auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Umverpackung Ausrichtungspfeile angebracht werden. Die Versandstücke in der Umverpackung müssen gemäß den Ausrichtungspfeilen ausgerichtet sein.
Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t müssen vorn und hinten mit dem Kennzeichen in Abbildung 8a in der Größe von mindestens 250 mm x 250 mm versehen werden, wenn mehr als 8 t brutto Gefahrgut in begrenzten Mengen befördert wird (siehe Abbildung 10).
Ist die Beförderungseinheit bereits mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet, müssen die Kennzeichen für begrenze Mengen gefährlicher Güter nicht angebracht werden.
Abbildung 10: Beispiel für die Kennzeichnung ein...