Unter "Sicherung" versteht man die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sicherungsvorschriften gemäß 1.10 ADR beachten. Zu den allgemeinen Vorschriften zählen zum Beispiel die ordnungsgemäße Sicherung und gute Beleuchtung von Bereichen, Plätzen, Fahrzeugdepots usw., die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung verwendet werden. Soweit möglich und angemessen, müssen diese Bereiche für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.
Die Unterweisung der Beschäftigten nach 1.3 ADR (siehe Abschnitt 3.3) muss unter anderem Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen und sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Jeder beteiligten Person muss das Missbrauchspotential der gefährlichen Güter bewusst sein.
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen oder, insbesondere bei radioaktiven Stoffen, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht. Die Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ist, außer Klasse 7, in Tabelle 8 enthalten. Bei den in Tabelle 8 angegebenen Mengen ist zu beachten, dass die Sicherungsvorschriften nicht gelten, wenn die beförderten Mengen die Mengengrenzen der "1000-Punkte-Regelung" in 1.1.3.6.3 ADR nicht überschreiten. In Bezug auf die Sicherungsvorschriften gelten diese neben der Beförderung in Versandstücken auch für die Beförderung in Tanks oder loser Schüttung. Auch bei freigestellten Beförderungen nach 1.1.3 ADR finden die Sicherungsvorschriften nach 1.10 ADR keine Anwendung.
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligten Unternehmen müssen Sicherungspläne einführen und anwenden. Die Sicherungspläne müssen mindestens die in 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente beinhalten.
Verantwortliche Personen, die Sicherungspläne erstellen oder Zugang zu Sicherungsplänen haben, sind vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zu unterziehen. Die Betroffenen müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und der Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben.
Bei der Beförderung von Gefahrgütern mit hohem Gefahrenpotential müssen Diebstahlschutz-Vorrichtungen/-Ausrüstungen oder -Verfahren der Fahrzeuge und deren Ladung verwendet werden. Es muss sichergestellt werden, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle jedoch nicht gefährden.
Detaillierte Informationen zum Thema Sicherung sind z. B. im "Leitfaden für die Umsetzung des Kapitels 1.10 ADR/RID in Rheinland-Pfalz" oder auch im "Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter" des VCI aufgeführt, welche über die entsprechenden Internetseiten verfügbar sind. Weiterhin stellt der VCI auf seiner Internetseite einen Mustersicherungsplan zur Verfügung.
Klasse |
Unterklasse |
Stoff oder Gegenstand |
Menge |
Tank (Liter)c) |
lose Schüttung (kg)d) |
Versandstück (kg) |
1 |
1.1 |
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
a) |
a) |
0 |
1.2 |
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
a) |
a) |
0 |
1.3 |
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C |
a) |
a) |
0 |
1.4 |
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 |
a) |
a) |
0 |
1.5 |
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
0 |
a) |
0 |
1.6 |
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
a) |
a) |
0 |
2 |
|
entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) |
3000 |
a) |
b) |
|
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen |
0 |
a) |
0 |
3 |
|
entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II |
3000 |
a) |
b) |
|
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
0 |
a) |
0 |
4.1 |
|
desensibilisierte explosive Stoffe |
a) |
a) |
0 |
4.2 |
|
Stoffe der Verpackungsgruppe I |
3000 |
a) |
b) |
4.3 |
|
Stoffe der Verpackungsgruppe I |
3000 |
a) |
b) |
5.1 |
|
entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I |
3000 |
a) |
b) |
|
Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele |
3000 |
3000 |
b) |
6.1 |
|
giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I |
0 |
a) |
0 |
6.2 |
|
ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549) |
a) |
0 |
0 |