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Damit die Verkehrswege im Lager für gefährliche Stoffe sicher betrieben werden können, sind bereits bei der Planung einige Grundsätze zu beachten (siehe auch ASR A1.8 "Verkehrswege"). Sofern die Möglichkeit besteht, sollte der Personenverkehr räumlich vom Fahrzeugverkehr getrennt sein. Bereiche, in denen sich Verkehrswege kreuzen oder in denen Verkehrswege ineinander münden, müssen übersichtlich gestaltet und einsehbar sein.
Von zentraler Bedeutung sind auch die Mindestbreiten der Verkehrswege, die von der Art der Nutzung abhängen. Die Mindestbreiten der Wege für den Fußgängerverkehr sind in Tabelle 2 der ASR A1.8 aufgeführt. Danach müssen Nebengänge von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand mindestens 0,75 m breit sein. Die Mindestbreiten der Wege mit Fahrzeugverkehr ergeben sich aus Abschnitt 4.3 der ASR A1.8. Sie hängen demnach von der Breite der Transportmittel und den entsprechenden Rand- sowie Begegnungszuschlägen ab.
Der Durchgangsverkehr von Personen sowie das unbefugte Betreten der Regalgänge und des Umsetzbereiches sind zu verhindern. Letzteres geschieht in der Regel durch bauliche Maßnahmen, insbesondere Absperrungen. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, Personen durch bauliche Maßnahmen daran zu hindern, Regalgassen zu betreten oder müssen sich Personen zum Einlagern und Entnehmen von Lagergut dort aufhalten, sind beim Einsatz leitliniengeführter Regalflurförderzeuge die besonderen Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68) einzuhalten. Fußgängerinnen und Fußgänger sind dahingehend zu unterweisen, dass sie mit der Staplerfahrerin oder dem Staplerfahrer Blickkontakt aufnehmen, bevor sie den Verkehrsweg oder den Arbeitsbereich des Staplers kreuzen.
Abbildung 21: Verbotszeichen P004 "Für Fußgänger verboten"
10.1 Flucht-, Rettungswege und Alarmierung
In Abhängigkeit der gelagerten Gefahrstoffe und der Größe des Lagers ist festzulegen:
- Die Anzahl der Notausgänge (in der Regel mindestens zwei, die möglichst gegenüber liegen, bei Lagerräumen oberhalb der Erdgleiche in der Regel entsprechend mindestens zwei Flucht- und Rettungswege pro Geschoss, von denen einer als Notausstieg über Außentreppen, Rettungsbalkone oder Terrassen etc. ausgebildet sein darf, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird).
- Die maximale Länge der Fluchtwege (in der Regel muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 Meter Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt).
- Die Art der Alarmierung.
Um eine rasche Evakuierung von Personen im Notfall zu gewährleisten, müssen alle Notausgänge sowie Fluchtwege jederzeit freigehalten und klar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" vorzunehmen. Notausgänge müssen sich von innen leicht und ohne Schlüssel öffnen lassen (beispielsweise mittels Anti-Panik-Stangen) und in Fluchtrichtung aufgehen. Die Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" sind einzuhalten.
Abbildung 22: Rettungszeichen E002 "Notausgang"
Die folgenden Angaben sollten in einem Alarmplan zusammengefasst dargestellt sein:
- Angaben zu Alarmsignalen, Brandschutzeinrichtungen, Flucht- und Rettungswegen, Sammelplatz sowie Hinweis auf die durchzuführende Anwesenheitskontrolle der Belegschaft,
- Auflistung der Maßnahmen in durchzuführender Reihenfolge,
- Liste mit Telefonnummern von Rettungsdiensten, Feuerwehr und Polizei, Krankenhaus, Arzt, Giftzentrale,
- Telefonnummern der Betriebsleiterin des Betriebsleiters und sonstiger verantwortlicher Personen.
Auch nach anderen Rechtsvorschriften können Alarmpläne gefordert sein (z. B. Störfallverordnung).