Alle gelagerten Produkte müssen anhand ihrer Verpackung zumindest mit ihrem Stoffnamen identifizierbar sein. Als gefährlich eingestufte Stoffe müssen darüber hinaus mit einer gefahrstoffrechtlichen und gegebenenfalls gefahrgutrechtlichen Kennzeichnung versehen sein, die Hinweise zu wesentlichen Gefahren und zur Handhabung enthält.

Zur vollständigen gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung beim Inverkehrbringen gehören:[1]

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten,
  • die Nennmenge,
  • der Stoff- oder Handelsname,
  • bei Stoffen eine Identifikationsnummer wie die CAS-Nummer, bei Gemischen die Identität bestimmter Inhaltsstoffe,
  • die Gefahrenpiktogramme,
  • das Signalwort,
  • die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die Sicherheitshinweise (P-Sätze) sowie falls zutreffend zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze.

Für Informationen hierzu siehe Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und DGUV Information 213-082 "Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun?" (Merkblatt M 060 der BG RCI).

Abbildung 1: Gefahrgutrechtliche Kennzeichnung von Behältern

Zur Prüfung der Informationen auf dem Etikett kann das Sicherheitsdatenblatt herangezogen werden.

Erfolgt die Lagerung nicht in Originalbehältern, die bereits bei der Annahme im Lager eine vollständige gefahrstoff- und gefahrgutrechtliche Kennzeichnung haben, sind die Behälter selbst zu etikettieren. Die TRGS 201 erläutert das Vorgehen zur innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten[2] mit Gefahrstoffen.

Eine vorhandene Kennzeichnung auf einer leeren Verpackung gilt weiter, solange die Verpackung nicht gereinigt wurde.

Abbildung 2 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht dargestellt werden.

Abbildung 2: Gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung von Behältern

[1] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
[2] Lagern ist eine Tätigkeit.

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