7.1 Verpackungen und Behälter

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Die Verpackungen und Behälter (in diesem Kapitel nachfolgend nur noch als Verpackung benannt) sind die primäre Schutzmaßnahme bei der Lagerung von Gefahrstoffen. Sie müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Gefahrstoffe sollen möglichst in der Originalverpackung gelagert werden.

Leere Verpackungen, die noch ein gefährliches Gut enthalten, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.

Die Anforderungen zur Auswahl der Verpackung, zum Verpacken und zur Handhabung gelten als erfüllt, wenn die Verpackung den Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.

In anderen Fällen ist Folgendes zu beachten:

  • Mechanische Belastbarkeit

    Stöße, Handhabungs- oder Stapelbelastungen, Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung unter den Lagerbedingungen – einschließlich Ein-, Auslagerung und innerbetriebliche Transporte – können zum Versagen der Verpackung führen. Deshalb müssen diese ausreichend stark und aus einem geeigneten Material hergestellt sein.

  • Chemische Beständigkeit

    Es dürfen nur solche Verpackungen (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen) ausgewählt werden, deren Werkstoffe bei der Berührung mit dem Produkt nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden.

  • Angemessene Dimensionierung

    Die Abmessungen (Höhe, Breite und Länge) der Verpackung müssen zur vorgesehenen Lagereinrichtung passen. Hinausragende Anbauteile, wie z. B. Tauchrohre, sind zu vermeiden oder gegen Abreißen zu schützen.

    Bei der Bemessung der Verpackungsgröße ist zu berücksichtigen, ob der Inhalt eine Flüssigkeit oder ein Feststoff ist. Bei Flüssigkeiten muss ein ausreichender füllungsfreier Raum vorhanden sein, sodass sich die Flüssigkeit bei Temperaturänderungen ausdehnen kann, ohne die Verpackung zu beschädigen. Im Gegensatz dazu soll bei Feststoffen der füllungsfreie Raum möglichst klein gehalten werden, um ein Einknicken der Verpackung beim Stapeln zu vermeiden.

  • Form und Bezeichnung

    Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Verpackungen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

  • Ordnungsgemäßes Verschließen

    Verpackungen müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen (z. B. Drehmoment, geeigneter Verschluss für Kisten aus Pappe) verschlossen werden.

    Abbildung 3: Behälter in einem Hochregallager

  • Schutz vor Zerbrechen

    Innenverpackungen wie Glasflaschen, -ampullen und Kunststoffdosen, müssen so geschützt sein, dass sie unter normalen Lager- und Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Ein ausreichender Schutz kann durch das Verpacken, gegebenenfalls mit Stoffen mit aufsaugenden Eigenschaften und/oder Polsterstoffen, in eine Außenverpackung erreicht werden.

  • Zusammenpackverbote

    Innenverpackungen mit unterschiedlichen Produkten dürfen nicht zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei einen Brand verursachen, entzündbare, erstickend wirkende, oxidierende oder giftige Gase entwickeln oder instabile Stoffe bilden. Es dürfen auch nur solche Produkte zusammengepackt werden, die im Sinne der TRGS 510 zusammen gelagert werden dürfen.

7.1.1 Erhaltung der Schutzfunktion der Verpackung

Zu den weiteren Schutzmaßnahmen zählen alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Schutzfunktion und Stabilität der Verpackungen aufrecht zu erhalten. Dazu gehören:

  • Vermeidung Kontamination

    Während der Lagerung dürfen an der Außenseite von Verpackungen keine gefährlichen Anhaftungen oder Produktrückstände vorhanden sein, da sonst das Lagerpersonal gefährdet oder die mechanische Belastbarkeit, z. B. durch Korrosion, vermindert würde.

  • Ausrichtung der Verpackung

    Wenn Verpackungen mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet sind, müssen die Verpackungen in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass Verschlüsse, Lüftungseinrichtungen oder Dichtungsmaterialien dauerhaft mit Flüssigkeiten beaufschlagt werden, wodurch die Verpackungen undicht werden könnten.

    Abbildung 4: Ausrichtungspfeile (der rechteckige Rahmen ist optional)

  • Begrenzung der Lagerdauer

    Durch physikalische oder chemische Alterung können die schützenden Eigenschaften insbesondere der Verpackungswerkstoffe Kunststoff, Pappe und Papier über die Zeit erheblich beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung von Leckagen ist eine maximale Lagerdauer festzulegen.

    Die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC[1] und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter beträgt nach den Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter maximal fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben (z. B. bei Flusssäure). Das Herstellungsjahr einer bauartgeprüften Verpackung kann über die UN-Kennzeichnun...

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