Damit die Beschäftigten im Lager eine eindeutige Vorgabe haben, wo was bis zu welcher Menge gelagert werden darf und im Falle einer Störung (z. B. Leckage) oder bei einem Brand eine schnelle Orientierung möglich ist, ist die Erstellung eines Einlagerungsplans wichtig.

Im Einlagerungsplan sollte auch auf Stellplätze hingewiesen werden, die nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. Hierzu gehören Stellplätze:

  • Mit Höhenbeschränkung, z. B. durch Lüftungskanal, Sprinklerleitung oder -köpfe,
  • mit verminderter Tragkraft,
  • in unmittelbarer Nähe wirksamer Zündquellen; hier ist die Lagerung entzündbarer Gefahrstoffe nicht erlaubt,
  • in unmittelbarer Nähe von Beleuchtungskörpern; hier dürfen keine Produkte gelagert werden, die bei Erwärmung gefährlich reagieren können.

Zweckmäßig erfolgt die Steuerung der Zusammenlagerung über die Angaben der Lagerklassen (LGK) zu jedem Lagerbereich, gegebenenfalls Lagerabschnitt. Die Lagerklasse wird über die Klassifizierungen eines Produktes gebildet. Darauf bauen sich dann Regeln für die Separat- und Zusammenlagerung von Produkten unterschiedlicher Lagerklassen auf. Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse, kann die Einstufung entsprechend Anhang 2 "Zuordnung der Lagerklassen" der TRGS 510 erfolgen. Eine Übersicht über die Lageklassen ist in Anhang 3 enthalten.

Bei der Erstellung des Einlagerungsplans sind folgende Grundregeln zu beachten:

  • Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.
  • Eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes kann zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Produkte derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK erforderlich sein. Dies kann erreicht werden durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtung. Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung ergeben sich z. B. aus

    • den Gefahrenhinweisen, ergänzenden Gefahrenmerkmalen und Sicherheitshinweisen (H-, EUH- und P-Sätze) der Kennzeichnung (dies gilt insbesondere für EUH014, EUH029, EUH031, EUH032, P220, P223 und P420) und den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie

      • den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 "Maßnahmen zur Brandbekämpfung" und Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung"; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10 "Stabilität und Reaktivität") oder
      • den Schriften der Unfallversicherungsträger

      (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Stoffen – z. B. Säuren – zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können).

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn

  • nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
  • Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und
  • keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet. Eine Gefährdungserhöhung ist gegeben, wenn die Gefahrstoffe z. B.

  • unterschiedliche Löschmittel benötigen,
  • unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
  • miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
  • miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe sowie Kosmetika und Genussmittel aufbewahrt oder gelagert werden. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Kreuzkontamination zu vermeiden. Dies kann durch einen horizontalen Abstand von mehr als zwei Metern erreicht werden.

Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte und der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 abgewichen werden. Hilfestellung hierbei gibt die DGUV Information 213-085 "Lagerung von Gefahrstoffen – Antworten auf häufig gestellte Fragen" (Merkblatt M 063 der BG RCI).

Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510

Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle

 

1.

Die spezifischen gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten:

  • LGK 1 und 4.1A: 2. SprengV;[1]
  • LGK 5.1C: GefStoffV Anhang I Nr. 5 sowie TRGS 511
  • LGK 5.2: DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide";

    Hinweis: Die hier genannten Regelungen für die Zusammenlagerung sind sinngemäß auch für selbstzersetzliche Stoffe anzuwenden.

  • LGK 7: AtG, StrlSchG und StrlSchV.
 

2.

Getrenntlagerung in Räumen (statt Separatlagerung) ist zulässig wenn,

  • maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren, oxidierenden oder akut toxischen (Kat. 3, H331 oder Kat. 4, H332), gelagert werden und
  • diese durch eine mindesten...

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