Bei Mengen unter den in Spalte 3 angegebenen ist eine Lagerung außerhalb spezieller Lager unter Einhaltung der Allgemeinen Schutzmaßnahmen möglich.

Die geforderten Schutzmaßnahmen sind abhängig von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge.

Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet die Unternehmerin oder der Unternehmer, welche Mengeneinheit anwendet wird (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt der entsprechende Abschnitt.

Bei mit einem "und" verknüpften Mengen sind beide Mengen anzuwenden, d. h. schon bei Erreichen einer der beiden Mengen gilt der entsprechende Abschnitt.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Lagern im Lager mit zusätzlichen Maßnahmen nach Kapitel 5 und 13 der TRGS 510

Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen

siehe Abschnitt 6 bis 12 der TRGS 510
Menge Menge Kapitel der TRGS 510
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3[1] H300, H310, H330 H301, H311, H331 > 50 kg > 200 kg 7, 8
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3

H330, H331

in Verbindung mit H280 oder H281

> 0,5 kg

oder

> 1 l

> 0,5 kg

oder

> 1 l
10

> 200 kg

oder

> 400 l
7, 8
keimzellmutagene, krebserzeugende (karzinogene) und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B H340 H350, H350i H360, H360F, H360D, H360FD > 50 kg > 200 kg 7
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), (STOT) Kat. 1 H370, H372 > 50 kg > 200 kg 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221

> 50 kg

und

> 1 Flasche

> 50 kg

und

> 1 Flasche
10

> 200 kg

oder

> 400 l
6, 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221

> 20 kg

oder

> 50 Stück

> 20 kg

oder

> 50 Stück
11

> 200 kg

oder

> 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223

> 20 kg

oder

> 50 Stück

> 20 kg

oder

> 50 Stück
11

> 200 kg

oder

> 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 3 in Aerosolpackungen H229

> 20 kg

oder

> 50 Stück

> 20 kg

oder

> 50 Stück
11
oxidierende Gase, Kat. 1 H270

> 50 kg

und

> 1 Flasche

> 50 kg

und

> 1 Flasche
10

> 200 kg

oder

> 400 l
7
Gase unter Druck, nicht akut toxisch Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxidierend H280, H281

> 50 kg

und

> 1 Flasche

> 50 kg

und

> 1 Flasche
10
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 10 kg > 200 kg 6, 7, 12
Σ > 20 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226[2] > 100 kg > 1000 kg 6, 7, 12
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg > 200 kg 6
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 100 kg > 200 kg 6, 7
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg > 200 kg 6
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg > 200 kg 6
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 1 kg > 5 kg 7
> 200 kg 9
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 50 kg > 200 kg 7, 9

desensibilisierte explosive Gefahrstoffe[3],

Kat. 1, 2, 3, 4
H206, H207, H208 > 100 kg > 200 kg 6, 7
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1000 kg > 1000 kg 6
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar

Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer festzulegen

in der Regel im Tonnenbereich
6
andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise > 1000 kg    
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden)

Anhang 3

(Abschnitt 5):

Σ > 1500 kg
   

Tabelle 18: Mengenschwellen bei der Lagerung

[1] Bei der Lagerung von akut toxischen Gefahrstoffen, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen waren, kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 8 der TRGS 510 verzichtet werden.
[2] Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 12 der TRGS 510 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
[3] Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes.

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