Bei einer Lagerung von mehr als 200 kg akut toxischer Stoffe sind die baulichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen eines Gefahrstofflagers (siehe Kapitel 7 dieser Schrift) einzuhalten.

Darüber hinaus ist der Lagerabschnitt gegenüber anderen Lagerabschnitten, Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen.

Lagerabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1600 m² sind voneinander durch Brandwände abzutrennen.

Hat das Lager eine Ausdehnung von mehr als 800 m², so sind zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden, Alarmierungseinrichtungen vorzusehen (z. B. eine Lautsprecheranlage).

Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt (siehe auch ASR A2.3). Längere Fluchtwege sind zulässig, wenn die Bedingungen für Rettungswege der Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) erfüllt sind. [16]
  2. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind erforderlichenfalls kürzere Fluchtweglängen zu veranschlagen. Insbesondere in Lagern für gasförmige oder flüssige akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1 und 2 (gekennzeichnet mit H300, H310, H330), soll die Fluchtweglänge nicht mehr als 20 m betragen.

Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.

Bei Lagern im Freien mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt muss die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit oder durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.

Automatische Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sind erforderlich, wenn die folgenden Lagermengen in Gebäuden überschritten werden:

  • 5 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 1 (H300, H310, H330),
  • 20 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 2 (H300, H310, H330),
  • 200 t akut toxischer Gefahrstoffe, Kat. 3 (H301, H311, H331).

Erforderliche Brandschutzmaßnahmen sind auch in den Fragen 9.5 und 9.6 beschrieben.

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