Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Dazu sind Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
Ortsbewegliche Behälter sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren, die Kontrollfristen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften, der Art des Behälters sowie der besonderen Lagerbedingungen (z. B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festzulegen. Die Kontrolle der gefahrgutrechtlichen Eignung wird empfohlen.
Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden. Zu kontrollierende Einrichtungen sind z. B.
- Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z. B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffbehältern und die Unversehrtheit von Regalteilen,
- Rückhalteeinrichtungen, z. B. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen,
- Entsorgungseinrichtungen, z. B. Dichtigkeit und Unversehrtheit von Lösemittelabfallbehältern,
- Lüftungseinrichtungen, z. B. Unversehrtheit von Lüftungskanälen und Erfassungseinrichtungen,
- Gaswarneinrichtungen, z. B. Sichtkontrolle der Betriebsanzeige und der Statusmeldung,
- Augen- und Körperduschen.
Ergänzend können sich nachfolgende Kontrollen und Verfahren anbieten:
Sichtkontrollen, z. B. hinsichtlich des unbeschadeten Zustandes von Öffnungen zur Be- und Entlüftung, persönliche Schutzausrüstungen, etc.,
- Hörkontrollen, z. B. hinsichtlich der bekannten Lärmquellen von technischen Arbeitsmitteln und Maschinen im fehlerfreien Funktionszustand.
- Arbeitsorganisatorische Festlegungen zur regelmäßigen Durchführung von Funktionskontrollen.
- Checklisten zur vollständigen, z. B. täglichen, wöchentlichen oder monatlichen visuellen Kontrolle der Schutzmaßnahmen
- Wird eine Beschädigung vor Ort erkannt, muss die oder der Verantwortliche sofort informiert werden.
Für ortsfeste Regalsysteme aus Stahl fordert die Norm DIN EN 15635 die Benennung einer oder eines Verantwortlichen für Lagersicherheit. Die Häufigkeit und der Umfang der Inspektionen hängt hier von mehreren, auf die betreffende Anlage bezogenen Faktoren ab, sind an die Betriebsbedingungen des Lagers angepasst und von der verantwortlichen Person für Lagersicherheit zu bestimmen. Diese legt Prüffristen fest, veranlasst und dokumentiert Prüfungen. Dabei sind Häufigkeit und Betriebsweise zusammen mit den Maßen des Lagers, den eingesetzten Einrichtungen und dem eingesetzten Personal zu berücksichtigen. Die jährlich durchzuführende Experteninspektion hat durch eine befähigte Person zu erfolgen, die einen Prüfbericht erstellt. Dieser ist vor Ort durch die Betreiberin oder den Betreiber bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. [123]