Vorbemerkung
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) werden in Zusammenarbeit mit der antragstellenden Organisation erarbeitet von
- den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (UVT) und
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) gemeinsam mit
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und
- gegebenenfalls weiteren Messstellen z. B. der Bundesländer.
Sie werden herausgegeben durch das Sachgebiet "Gefahrstoffe", Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in das Regelwerk unter der Bestellnummer DGUV Information 213 701 ff. aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.
Diese Empfehlungen wurden 2016 erarbeitet in Zusammenarbeit mit:
- der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,
- der Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation,
- der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege,
- der Unfallkasse Hessen,
- der Unfallkasse Nord,
- der Unfallkasse NRW,
- der Unfallkasse Rheinland-Pfalz,
- DGUV, Abteilung SiGe,
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Für die Mitwirkung und Unterstützung während der Expositionsmessungen danken wir allen beteiligten Betrieben.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-6132
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Gefahrstoffe des Fachbereichs
Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV
Ausgabe: Dezember 2018
DGUV Information 213-732
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Allgemeines
Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] und dem 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) [2] gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3] und den zugehörigen Technischen Regeln konkretisiert sowie durch Vorschriften, Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.
Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach GefStoffV beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die GefStoffV gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) [4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) [5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Betriebsarzt oder der Betriebsärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen [6].
Die GefStoffV fordert die Unternehmen unter anderem auf, Gefahrstoffe durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, ist Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu bewerten. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige, auch nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren erfolgen. EGU nach GefStoffV sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung, da sie für abzuleitende Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) [7] herangezogen werden können.
Darüber hinaus können diese EGU als nichtmesstechnisches Verfahren bei der Informationsermittlung und Durchführung der Expositionsbewertung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402) [8] verwendet werden. Somit können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall ganz entfallen können.
Quecksilberhaltige Leuchtmittel sind Elektronikschrott im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) [9]. Im ElektroG ist die Sammlung von zu entsorgenden quecksilberhaltigen Leuchtmitteln sowie Elektronikaltgeräten geregelt. Private und gewerbliche Verbraucher sind verpflichtet, die genannten Produkte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen. Nach § 13 ElektroG sind die Kommunen und Landkreise verpflichtet, Sammelstellen hierfür einzurichten. Der Handel muss ab 400 m² Verkaufsfläche für Privatverbraucher die Rücknahme gebrauchter Leuchtmittel anbieten.
Pro Jahr werden gemäß den Angaben der Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear) bis zu 10.000 t quecksilberhaltige Leuchtmittel dem Recycling zugeführt. Diese Sammelmenge stammt aus bundesweit ca. 5.000 K...