Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.8.2006 ist es, Benachteiligungen u.a. auf Grund einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Für Menschen mit Behinderung konkretisiert das AGG das Benachteiligungsverbot von Artikel 3 des Grundgesetzes.
Für die Bereiche Bildung und Arbeit wird der Anwendungsbereich in § 2 Abs. 1 AGG beschrieben:
"(1) | Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
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Der Anwendungsbereich des AGG gilt nicht nur dann, wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sondern er wird auch auf Arbeitsplatzbewerber ausgeweitet. Im § 6 Persönlicher Anwendungsbereich AGG heißt es:
"(1) | Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
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Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ..."
Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ist demnach für Menschen mit Behinderung nur dann gegeben, wenn sich das Auswahlverfahren auf die berufliche Qualifikation bezieht und nicht durch nicht barrierefreie bauliche Anlagen und Einrichtungen eingeschränkt wird.
Ebenso wird der Begriff des Arbeitgebers im § 6 Abs. 2 Persönlicher Anwendungsbereich AGG präzisiert:
"(2) | Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister." |
In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich. | ||
Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen: | Weiterführende Informationen | |
Kapitel 1 | Wandel in der Behindertenpolitik | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Gesetz zu Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Landesgesetze zu Gleichstellung behinderter Menschen Fundstelle: www.netzwerk-artikel-3.de/index.php/laenderebene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung |
Kapitel 1.1 | UN-Behindertenrechtskonvention | |
Kapitel 1.2 | Nationaler Aktionsplan | |
Kapitel 2.1.1 | Grundgesetz | |
Kapitel 2.1.3 | Sozialgesetzbuch - SGB IX | |
Kapitel 2.1.4 | Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | |
Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden. |
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