Empfangs- und Foyerbereiche sind in der Regel erste Anlaufstelle für die Nutzerinnen und Nutzer eines Gebäudes. Die barrierefreie Erreichbarkeit dieser Bereiche ist zwingend erforderlich. Zu diesem Zweck müssen auch die öffentlichen Verkehrsflächen, die Parkplätze sowie die äußere Erschließung durchgängig barrierefrei gestaltet sein.
Für eine barrierefreie Gestaltung gelten die nachfolgenden Mindestanforderungen:
Tresen und Serviceschalter von Empfängen sowie Kassen, Kontrollvorrichtungen, Automaten und Ähnliches müssen an mindestens einer Einheit auch für Menschen z.B. mit Sehbehinderung, eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhl sowie für Kleinwüchsige zugänglich und nutzbar sein. Vereinzelungsanlagen wie z. B. Drehkreuze dürfen nicht der einzige Zugang zum Gebäude sein.
Wesentliche Voraussetzungen für die Nutzung baulicher Einrichtungen und der gestalteten Umgebung sind deren Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit und Erreichbarkeit. Die Nutzung muss jederzeit kontrollierbar sein.
Hierfür ist es erforderlich, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit nach dem Zwei-Kanal-Prinzip anzubieten. Informationen, die der Orientierung dienen, müssen wahrnehmbar und erkennbar sein. Deshalb sind diese im Zwei-Sinne-Prinzip anzubieten.
Dies kann ein visuell und taktil gut wahrnehmbares und erkennbares Leitsystem bis zur zentralen Anlaufstelle, z. B. Pförtner, Empfangstresen, Infoterminal oder Zutrittskontrolle, sein.
Abb. 1 Visuell und taktil gut wahrnehmbares und erkennbares Leitsystem
Die zentrale Anlaufstelle muss für die Nutzerinnen und Nutzer einfach auffindbar sein. Dies kann z.B. erreicht werden durch:
Abb. 2 Visuell kontrastreiche Gestaltung
- visuell kontrastreiche Gestaltung (z. B. Farb- und/oder Lichtkontraste), siehe Abbildung 2
taktil erfassbare Bodenstrukturen (z. B. unterschiedliche Bodenbeläge, Bodenindikatoren), siehe Abbildung 4
Hinweis: Bei der Auswahl der Bodenbeläge ist die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.
- bauliche Elemente (z. B. Pflanzenkübel, Mobiliar), siehe Abbildung 3
- akustische bzw. elektronische Informations- bzw. Leitsysteme
Abb. 3 Beispiel für bauliche Elemente
Es sollten Ruhezonen mit Sitzgelegenheiten angeboten werden, insbesondere wenn längere Wegstrecken von der öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Parkplatz bis zum Empfang zurückgelegt werden oder mit längeren Wartezeiten gerechnet werden muss. In Ruhezonen und Wartebereichen sind Plätze für Rollstuhlfahrer vorzusehen.
Abb. 4 Taktil erfassbare Bodenstrukturen
Tresen und Serviceschalter von Empfängen sowie Kassen, Kontrollvorrichtungen und Automaten sollten für alle Beschäftigten und Besucher wahlweise im Stehen oder im Sitzen nutzbar sein.
Tresen und Serviceschalter müssen vor und hinter dem Empfang mindestens in einer Breite von 90 cm unterfahrbar sein. Auf beiden Seiten ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm vorzusehen (siehe Abbildung 5).
Wenn der Tresen, Serviceschalter oder Automat in einer Breite von mindestens 150 cm im Bereich der Bewegungsfläche unterfahrbar ist, kann die Tiefe der Bewegungsfläche davor auf 120 cm reduziert werden.
Abb. 5 Unterfahrbarkeit auf mindestens 90 cm Breite
Um die Unterfahrbarkeit zu gewährleisten, ist ein notwendiger Beinfreiraum unterhalb des Tresens vorzusehen. Dieser muss an der Anfahrseite eine Höhe von 67 cm haben (mindestens 30 cm tief ab Tresenvorderkante). Im weiter hinten gelegenen Bereich (bis 56 cm tief) muss die Höhe des Beinfreiraums mindestens 35 cm betragen. Die Höhe des Tresens darf im Sitzbereich 80 cm nicht überschreiten. Für den Stehbereich wird eine Höhe von 100 cm bis 115 cm empfohlen (siehe Abbildung 6 und 7).
In Durchgängen neben Serviceschaltern, Kassen, Kontrollen und Automaten ist eine nutzbare Breite von mindestens 90 cm vorzusehen. Vor und hinter diesen Durchgängen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm zu berücksichtigen.
Zur Bedienbarkeit von Automaten und ähnlichen Einrichtungen ist davor eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm vorzusehen. Eine seitliche Anfahrbarkeit ist gewährleistet, wenn der Abstand zwischen Bedienelement und baulichen und sonstigen Einrichtungen mindestens 50 cm beträgt (siehe Abbildung 8).
Die Vermittlung wichtiger Informationen muss nach dem Zwei-Sinne-Prinzip (z. B. Sehen und Hören) erfolgen.
Tresen und Serviceschalter im Empfangsbereich mit geschlossenen Verglasungen und Gegensprechanlagen sind zusätzlich mit einer induktiven Höranlage auszustatten und entsprechend zu kennzeichnen.
Eine nachträgliche Installation von mobilen Höranlagen ist grundsätzlich möglich.
Empfangs- und Foyerbereiche in lautem Umfeld sowie Räume oder Bereiche zur Behandlung vertraulicher Angelegenheiten sollten mit einer induktiven Höranlage ausgestattet werden.
Hinweis: Beim Einsatz von induktiven Höranlagen muss auf die Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte geachtet werden.
Abb. 6 Tresen und Serviceschalter im Empfangsbereich
Abb. 7 Bedienbarkeit von Automaten
Abb. 8 Freie Bewegungsfläche vor Automaten
Abb. 9 Pi...