Personalauswahl
Aufgrund der besonderen Gefährdungen ist es für Sie als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer zwingend geboten, Veranstaltungen mit Personen zu planen und durchzuführen, die die jeweils notwendige Eignung und Erfahrung beziehungsweise Qualifikation haben. Nur so kann eine sichere Veranstaltung im rechtskonformen Rahmen durchgeführt werden.
Zum Beispiel:
Bühnen- und Studiofachkräfte, Meister/Meisterin für Veranstaltungstechnik, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Pyrotechniker/in, Rigger/in
- Grundlagen: §§ 4, 7, ArbSchG; § 2 DGUV Vorschrift 1; § 15 DGUV Vorschrift 17 /18
Aufgabenübertragung
Vereinbaren Sie in Ihrem Verantwortungsbereich mit allen Beteiligten schriftlich, welche Arbeitsaufgaben sie haben und wie diese sicher und qualitätsbewusst umzusetzen sind.
- Grundlagen: §§ 3, 4, ArbSchG; § 2 DGUV Vorschrift 1; § 15 DGUV Vorschrift 17 /18
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziel arbeitsmedizinischer Präventionsmaßnahmen ist die Erhaltung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit des Personals. Hierzu zählen die Gefährdungsbeurteilung, die arbeitsmedizinische Beratung des Personals und aller am Arbeitsschutz Beteiligten, die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie die betriebliche Gesundheitsförderung.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung. Arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglicht es, rechtzeitig eventuelle Risiken für die Gesundheit zu erkennen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist entweder von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber zu veranlassen (= Pflichtvorsorge) oder anzubieten (= Angebotsvorsorge). Für Beschäftigte in der Branche kommt abhängig von den Gefährdungen vor allem bei folgenden Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge infrage:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Chrom-VI-Verbindungen, Isocyanate, Nickel oder seine Verbindungen, Schweißrauche, Hartholzstäube)
- Tätigkeiten mit Hautgefährdung (z. B. Feuchtarbeit)
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z.B. Lärm, Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen)
- Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen
- Arbeitsaufenthalte im Ausland unter besonderen klimatischen Bedingungen und Infektionsgefährdung.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber dem Personal auf dessen Wunsch hin eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, wenn bei der Beschäftigung mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist (= Wunschvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht dem Nachweis der Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit. Diesen Zweck erfüllen Eignungsuntersuchungen, die getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden sollen. Dazu gehören je nach Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr.
- Grundlagen: §§ 2, 3, 4, 5 ArbMedVV; DGUV-Information 250-010 Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis; Arbeitsmedizinische Empfehlung "Wunschvorsorge" des BMAS
Merksatz |
Qualifiziertes und geeignetes Personal auswählen und gut vorbereiten. |