Pyrotechnische Gegenstände und Sätze werden durch das Sprengstoffrecht geregelt (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe – Sprengstoffgesetz SprengG). Sie sind nach ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
Feuerwerkskörper |
Kategorie F1 |
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen - eingeschlossen Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind |
Kategorie F2 |
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind |
Kategorie F3 |
Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet |
Kategorie F4 |
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet |
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater |
Kategorie T1 |
pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen |
Kategorie T2 |
pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind |
Die nach Artikel 8 der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyro-technischer Gegenstände maßgeblichen Normen für die Konformitätsbewertungsverfahren (EG-Baumusterprüfung und Qualitätssicherungsverfahren) sind für
Feuerwerk der Kategorien 1-3: |
DIN EN 15947 (Teile 1-5) |
Feuerwerk der Kategorie 4: |
DIN EN 16261 (Teile 1-4) |
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: |
DIN EN 16256 (Teile 1-5) |
Pyrotechnische Sätze |
Kategorie S1 |
pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen |
Kategorie S2 |
pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an eine besondere Befähigung und Erlaubnis gebunden ist |
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4 und T2 sowie Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines oder auf Grund einer Bescheinigung zu deren Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen (siehe -> Anhang 6).
Auch bei der Verwendung von Pyrotechnik der Kategorien F2 und T1 wird empfohlen, diese nur unter Aufsicht eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabers oder einer -inhaberin mit nachgewiesener Fachkunde und nach den Maßgaben des Sprengstoffgesetzes anzuwenden. Die Beauftragung dieser Person obliegt dem Unternehmer.
Es dürfen nur zugelassene bzw. konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel verwendet werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Unternehmer.
Pyrotechnische Gegenstände |
Kategorie |
Umgangsvoraussetzungen |
Feuerwerk |
F1 |
Mindestalter 12 Jahre |
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F2 |
Mindestalter 18 Jahre, nur zu Sylvester (31.12. - 01.01.) |
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F3 |
Mindestalter 21 (18) Jahre, Anzeige, Erlaubnis |
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F4 |
Mindestalter 21 Jahre Befähigungsschein, Anzeige, Erlaubnis |
Bühnen- und Theaterpyrotechnik |
T1 |
Mindestalter 18 Jahre genehmigungspflichtig bei der Verwendung auf Bühnen und vergleichbaren Einrichtungen |
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T2 |
Mindestalter 21 Jahre, Befähigungsschein Erlaubnis, genehmigungspflichtig bei der Verwendung auf Bühnen und vergleichbaren Einrichtungen |
Pyrotechnische Sätze |
S1 |
Mindestalter 18 Jahre |
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S2 |
Mindestalter 21 Jahre Befähigungsschein, Erlaubnis |
Konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände müssen eine Registriernummer zur möglichen Rückverfolgung von Herkunft und Qualität dieser Produkte aufweisen. Diese Registriernummer ist wie folgt aufgebaut:
In der Ziffernfolge benennt XXXX die Identifikations-Nummer der Stelle, die das Zertifikat ausgestellt hat (z. B. BAM: 0589); YY bezieht sich auf die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands in abgekürzter Form (z. B. T1 oder F2, siehe Tabelle) und ZZZZ... ist die von der zertifizierenden Stelle verwendete Verfahrensnummer.
Zusätzlich ist der Gegenstand mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen - in Kombination mit der Nummer der Institution, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems verantwortlich ist.
Für pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes vergibt die BAM außerdem eine Identifikationsnummer; bei den Kategorien F2, F3, T1 und T2 ist diese in die Anleitung zur Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände aufzunehmen.
Im Rahmen der Vergabe einer solchen Identifikationsnummer werden die beigestellten Anleitungen und am Gegenstand die Kennzeichnungen überprüft, die Aufschluss geben über dessen sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung und einzuhaltende Sicherheitsabstände sowie eine ...