(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
2. |
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
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3. |
sonstige pyrotechnische Gegenstände
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(2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
a) |
Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die insbesondere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften vorgesehen sind, |
b) |
Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gebunden ist. |
(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit in folgende Klassen eingeteilt:
a) |
Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches, |
b) |
Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches, |
c) |
Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches. |
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