Damit die Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und der sichere Zustand erhalten bleibt, sind Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen oder unterwiesenen und beauftragten Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

Bei diesen Instandhaltungsmaßnahmen ist insbesondere zu beachten, dass

  • die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt sind,
  • eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sichergestellt ist,
  • der notwendige Arbeitsbereich abgesichert ist,
  • Arbeitsbereiche durch Unbefugte nicht betreten werden, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
  • sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal bestehen,
  • Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe vermieden werden,
  • sichere Arbeitsverfahren für Arbeitsbedingungen, die vom Normalzustand (z. B. Temperaturen, Luftfeuchtigkeit, Windlasten) abweichen, festgelegt sind,
  • erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise, bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln, zur Verfügung stehen,
  • nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
  • geeignete Verfahren für die Freigabe bestimmter Arbeiten (z. B. Freischalten elektrischer Anlagen, Schweißerlaubnisse) verwendet werden.

Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

Bei Änderungen an Arbeitsmitteln sind die grundlegenden Schutzmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen zur Instandhaltung entsprechend heranzuziehen. Bei einer Änderung von Arbeitsmitteln ist gegebenenfalls unter Hinzuziehung von z. B. Fachkräften für Arbeitssicherheit oder ermächtigten Sachverständigen zu beurteilen, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt. Kriterien für die Ablegereife von Ausrüstungen, siehe Anhang 8.

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