Überfallmeldeanlagen
Überfallmeldeanlagen sollen eine von den Tätern unbemerkte Alarmierung der hilfebringenden Stellen ermöglichen.
Zur Gewährleistung der Ersten Hilfe in Geschäftsstellen mit nur einem Versicherten bzw. einer Versicherten kann von einer Leitzentrale nach Alarmauslösung durch den Einsatz einer ORÜA mit Fernübertragung von Videobildern die Situation vor Ort sofort beurteilt und notwendige Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.
Eine Alarmauslösung kann bereits beim Betreten
realisiert werden.
In Ausnahmefällen kann bei fahrbaren Zweigstellen ergänzend eine akustische Alarmierung erforderlich sein. Diese muss dann an mehrere beauftragte Personen gerichtet sein, die mindestens während der gesamten Standzeit der Geschäftsstelle den Alarm wahrnehmen und weiterleiten können.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Zur Auslösung eines Überfallalarms sind unterschiedliche technische Lösungen im Einsatz, z. B.:
Durch eine geeignete Software in Verbindung mit einer Anschaltbox ist es möglich, eine Alarmauslösung z. B. über die PC-Tastatur in der Geschäftsstelle durchzuführen. Dadurch kann die Forderung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", eine Alarmauslösung unbemerkt zu aktivieren, erfüllt werden.
Eine Alarmauslösung kann vom Täter bemerkt werden, wenn z. B.
- die Alarmauslöse-Knöpfe so positioniert sind, dass sie direkt einsehbar sind,
- die Abdeckplättchen zur Feststellung der Alarmauslösung sichtbar beschädigt sind,
- Schriftzüge oder Gefahrsymbole, z. B. auf dem Monitor oder durch LED-Anzeige erscheinen,
- mit Auslösen des stillen Alarms die Weiterführung des Kassengeschäftes blockiert ist, d. h. Geldautomaten kein Geld ausgeben oder Zeitverschlusssysteme nach Ablauf der Sperrzeiten nicht freigegeben werden,
- Laufgeräusche von Fotokameras deutlich wahrgenommen werden.
Einbruchmeldeanlagen
Hinweise zu Art und Umfang der Einbruchmeldeanlage sind in der "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" (ÜEA-Richtlinie), dem "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen" (Pfk ÜMA/EMA) der Polizei und in den Regelwerken der Sachversicherer enthalten.
Einbruchmeldeanlagen zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsräume
Zum Schutz der Versicherten vor atypischen Überfällen können Überwachungen mit mindestens einer optischen Alarmanzeige, z. B. an von Versicherten benutzten Eingängen, ein Hilfsmittel sein, das Eindringen von Tätern in die Geschäftsstelle vor Betreten der Geschäftsräume zu erkennen. Hierbei sollten die Bereiche überwacht werden, die die Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit betreten.
Sie kann bestehen aus einer
Durch die örtliche Alarmanzeige werden die Versicherten veranlasst, die Geschäftsstelle nicht zu betreten und die für einen solchen Zweck vereinbarten Maßnahmen - wie Alarmierung der Polizei - in die Wege zu leiten.
Zusätzlich sollte ein stiller Alarm zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Durch die Installation einer solchen Gefahrenmeldeanlage wird mehr Sicherheit für die Versicherten erreicht.
Die nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zusammen mit § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellende Gefährdungsbeurteilung kann die Notwendigkeit einer Einbruchmeldeanlage aufzeigen, die auf die Anwesenheit von Unberechtigten hinweist.
Einbruchmeldeanlagen für die Wertesicherung
Bei der Objektüberwachung werden die Wertbehältnisse auf Öffnen, Verschluss und Durchgriff/-stieg sowie Wegnahme überwacht. Bei atypischen Überfällen kann durch die Alarmabgabe der Einbruchm...