Anforderungen
Gefahrenmeldeanlagen für Geschäftsstellen mit Bargeldverkehr müssen mindestens die Anforderungen des § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" erfüllen. Zusätzliche Anforderungen können sich aus Verträgen ergeben, z. B. mit den Sachversicherern oder Betreibern der Leitstände, auf die die Gefahrenmeldeanlagen aufgeschaltet werden.
Werden die Anlagen bei der Polizei aufgeschaltet, sind die "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" (ÜEA-Richtlinie) mit den jeweiligen länderspezifischen Zusatzbestimmungen sowie der Pflichtenkatalog einzuhalten. Diese enthalten technische Forderungen sowie Anforderungen an die Qualifikation der Errichter, durch die sichergestellt werden soll, dass möglichst keine technisch bedingten Falschalarme entstehen. Wird die Anlage bei einer qualifizierten Notruf- und Service-Leitstelle aufgeschaltet, sind deren Anforderungen an die Betriebssicherheit der Gefahrenmeldeanlage zu erfüllen.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Planung
Bei der Planung von Gefahrenmeldeanlagen sind nach der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" folgende Forderungen zu berücksichtigen:
- Jeder Platz, an dem Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder verwahrt werden, muss mit einem Alarmauslöser der Überfallmeldeanlage ausgestattet sein.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
- Bei mehr als einem bzw. einer ständig anwesenden Versicherten muss mindestens ein weiterer Alarmauslöser an anderer geeigneter Stelle installiert sein.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
- In größeren Geschäftsstellen sind zusätzlich ein oder mehrere Alarmauslöser in geeigneten, an den Kundenbereich angrenzenden Räumen vorzusehen, damit Versicherte, die sich in diesen Räumen aufhalten und den Überfall erkennen, ebenfalls einen Überfallalarm absetzen können.
- Bei Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA) muss sowohl mit der Einleitung eines Auszahlungsvorgangs als auch mit der Einleitung der Öffnung des Hauptverschlusses eine in den Bedienvorgang integrierte Alarmauslösung möglich sein. Dies ist z. B. über die BBA-Tastatur möglich. Da diese Auslösemöglichkeit nur bei eingeschaltetem Bedienterminal aktiv ist, muss im BBA-Bedienbereich ein zusätzlicher Überfallalarmauslöser vorhanden sein. Diese Forderungen gelten unabhängig davon, ob ein Standard-BBA eingesetzt wird oder eine White-Card, bei der ein von den Versicherten entfernt stehender Banknotenautomat zur Auszahlung verwendet wird. In diesem Fall ist jeder Arbeitsplatz, an dem White-Cards einer Auszahlung zugeordnet werden, mit den Alarmauslösemöglichkeiten zu versehen.
Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
- Zeitverschlussbehältnisse sind je nach Einsatz zum Anreizabbau ebenfalls auf die Überfallmeldeanlage aufzuschalten.
- In PLUS- oder KBA-Stellen sollen die Versicherten wie in einer BBA-Stelle bei der Einleitung einer Auszahlung einen in den Bedienvorgang integrierten Überfallalarm auslösen können. Auch hier ist ein zusätzlicher Überfallalarmauslöser im Bedienbereich erforderlich.
- Bei einer Auslösung der Überfallmeldeanlage ist sicherzustellen, dass überfallrelevante Bilder durch die optische Raumüberwachungsanlage (ORÜA) automatisch festgehalten werden können. Unabhängig hiervon können durch die Aufzeichnung von Verdachtsaufnahmen ohne Alarmabgabe für Einzelbilder/Videosequenzen nicht nur Vorbereitungen für Überfälle, sondern auch Betrugsfälle aufgezeichnet werden. Weitergehende Informationen zu den Anforderungen an die ORÜA sind dem Abschnitt 4 "Optische Raumüberwachungsanlagen" zu entnehmen.
- Bei der Auswahl und Installation von Alarmauslösern ist darauf zu achten, dass eine Verwechselung mit anderen Schaltern und somit eine unbeabsichtigte Auslösung vermieden wird.
- Wertschutzräume (Tresorräume) und Räume mit Wertschutzschränken (Geldschrankräume) sowie Räume, in denen Banknoten bearbeitet werden, müssen mit Alarmauslösern der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Handauslöser sind so zu installieren (z.B. unter der Tischplatte), dass für Täter nicht zu erkennen ist, ob Alarm ausgelöst wurde.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Um das Erzwingen der Herausgabe von Banknoten aus dem Hintergrundbestand zu erschweren, ist nach einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob bzw. welche zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen sind. Beispielhaft seien genannt:
- Code-Tastaturen mit Öffnungsverzögerung als Zugangsberechtigung oder Alarmauslösemöglichkeit eines Bedrohungsalarms an den Zugangstüren zum Hintergrundbestand
- Code-Tastaturen mit Öffnungsverzögerung oder Alarmauslösemöglichkeit eines Bedrohungsalarms an den Türen des Wertschutzraums oder zu den Wertschutzschränken
- Elektronikschlösser auf den Türen von Wertbehältnissen und Wertschutzräumen, wenn nicht nur ein Bedrohungsalarm abgesetzt werden kann, sondern zusätzlich zu Zeitverzögerungen auch Zeitfenster eingestellt werden können
- Gleichgestellt kann die Aufbewahrung der Schlüssel zum Wertbehä...