Branchenübergreifender Teil
- Tätigkeiten ausschließlich in staubfrei belüfteten Kabinen, Schalt- und Messwarten
- Tätigkeiten mit Pulvern, Mehlen oder vergleichbar staubenden Materialien, soweit sich diese in staubdicht geschlossenen Behältnissen befinden oder deren Be- und Verarbeitung in staubdicht gekapselten Betriebs- und Produktionsanlagen erfolgt und die Dichtheit dieser Systeme regelmäßig überprüft wird
- Tätigkeiten bei der Labortierhaltung in geringem Umfang (z. B. in Universitäten)
- Tätigkeiten in zahntechnischen Laboratorien mit silikogenen Materialien bei Verwendung von Portionsbeuteln und Absaugeinrichtungen
- Tätigkeiten bei Anwendung eines entsprechenden verfahrens und stoffspezifischen Kriteriums (VSK gemäß TRGS 420).
Branchenspezifischer Teil
a) | Bereich Bau, Steine und Erden
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b) | Bereich keramische und Glas-Industrie
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Die Nennung der in Abschnitt 4.2 und 4.3 genannten Tätigkeiten erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die verfahrensüblichen Schutzmaßnahmen eingehalten sind. Insbesondere bei Bauarbeiten im Freien oder vergleichbaren Tätigkeiten ist darauf zu achten, dass aus benachbarten Arbeitsbereichen oder Betrieben eine zusätzliche Quarzfeinstaubexposition resultieren kann.
Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denenTätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.2 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
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