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Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit Mehlstaub werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 6-12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchungen Beim Auftreten von Beschwerden, die auf eine Atemwegsobstruktion durch Allergene oder irritative Substanzen hinweisen und nach mehrwöchiger Atemwegserkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnten
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Untersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten. .

3 Untersuchungsanlässe

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Mehlstaub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Mehlstaub besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

3.1 Grenzwerte

Für Tätigkeiten mit Mehlstaub gibt es zurzeit keinen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW).

3.2 Spezifische Empfehlungen

Die Auflistung der Tätigkeiten in Abschnitt 4 orientiert sich am Über- bzw. Unterschreiten (Abschnitt 4.1 bzw. Abschnitt 4.2) einer Mehlstaubkonzentration von 4 mg/m³ (Schichtmittelwert E[1]). Gesundheitsstörungen bei Einwirkung einer Staubkonzentration am Arbeitsplatz können auch schon unterhalb dieses Wertes eintreten.

[1] E = einatembarer Staub (früher G = Gesamtstaub)

3.3 Aufnahmewege

Die relevante Aufnahme von Mehlstaub erfolgt über die Atemwege.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

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Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Einsatz von Knetmaschinen (Bottichdurchmesser 510 mm) ohne dicht schließende Staubschutzdeckel bzw. ohne Steuereinrichtungen, die eine deutliche Herabsetzung der Knetgeschwindigkeit in der Anfangsphase ermöglichen
  • Dort, wo keine staubvermeidenden Arbeitspraktiken umgesetzt und keine staubvermeidenden Reinigungsverfahren praktiziert werden.

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

  • Ausrüstung der Knetmaschinen (Bottichdurchmesser > 510 mm) mit möglichst dicht schließendem Staubschutzdeckel oder Steuereinrichtungen, die eine deutliche Herabsetzung der Knetgeschwindigkeit in der Anfangsphase erlauben.
  • Umsetzung staubvermeidender Arbeitspraktiken:

    Für die Eingabe von Mehl in offene Behälter bedeutet das, dass bei einer Tagesmenge von mehr als 300 kg, der entstehende Mehlstaub dort abgesaugt werden muss. Unterhalb dieser Menge sind staubmindernde Maßnahmen wie

    • vorsichtiges Aufschneiden der Säcke mit geeignetem Schneidewerkzeug
    • staubarmes Einfüllen durch Einhalten einer möglichst kleinen Fallhöhe
    • Verwendung von Mehlschaufeln
    • staubarme Entsorgung entleerter Säcke

angezeigt.

Bei manueller Teigaufbereitung darf Mehl in der Handwurftechnik nicht als Trennmittel verwendet werden, es sei denn, es sind Absaugvorrichtungen vorhanden.

Als Trennmittel in der Handwurftechnik können verwendet werden:

  • spezielle staubarme Trennmittel
  • Stärke
  • Buchwe...

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