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Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Platinverbindungen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Beim Auftreten von Beschwerden, die auf eine Atemwegsobstruktion durch Allergene oder chemisch-irritative bzw. toxische Substanzen hinweisen und nach mehrwöchiger Atemwegserkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnten |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Platinverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Platinverbindungen besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
3.1 Grenzwerte
Für Tätigkeiten mit Platin als Metall in einatembarer Form liegt der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) bei 1 mg/m³ (E).
Für Tätigkeiten mit Platinverbindungen mit sensibilisierender Potenz (halogenierte Platinverbindungen) gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Die Auflistung der Tätigkeiten in Abschnitt 4 orientiert sich am Über- bzw. am Unterschreiten (Abschnitt 4.1 bzw. Abschnitt 4.2) des ehemaligen Grenzwertes aus der TRGS 900 von 2 μg/m³ (E). Gesundheitsstörungen sind auch unterhalb dieses Wertes nicht auszuschließen.
3.3 Aufnahmewege
Die relevante Aufnahme halogenierter Platinverbindungen erfolgt über die Atemwege. Hautresorption ist möglich.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
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Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
- Bereiche, in denen der direkte Kontakt zu Platinverbindungen (Chloroplatinate) möglich ist. Das sind insbesondere die Produktionsbereiche (z. B. Katalysatorenherstellung und -scheiderei)
- Als Tätigkeiten sind in der Scheiderei besonders der Umgang mit filtrierten trockenen Platinverbindungen (Chloroplatinate) sowie das Reinigen von Nutschen anzusehen
- Bei der Katalysatorherstellung ist direkter Kontakt bei Tätigkeiten in den Imprägnierbereichen möglich
- Generell sind alle Tätigkeiten, die mit der Scheidung von Platinverbindungen oder mit der Herstellung platinhaltiger Katalysatoren zusammenhängen, mit einer erhöhten Gefährdung durch Platinverbindungen (Chloroplatinate) verbunden
- Dies betrifft auch Handwerker, Reinigungspersonal und Laboranten, die direkten Kontakt mit Platinverbindungen (Chloroplatinate) haben können
- Prozessschritte wie die ...