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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 – 3 |
Nachuntersuchungen |
• |
Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten |
• |
Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte. |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, bei Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit erhöhten gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
3.1 Spezifische Empfehlungen
Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z. B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.
Unter Gerätegewicht ist das vom Benutzer am Körper zu tragende Gewicht des Gerätes einschließlich Atemanschluss zu verstehen. Bei den Atemwiderständen sind die in den Atemschutznormen oder die vom Hersteller der Geräte angegebenen Werte des kompletten Gerätes in mbar zugrunde zu legen.
Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte
Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand). Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.
Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).
Beispiele:
Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.
Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 2
Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).
Beispiele:
Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter ...