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Die in dieser Publikation enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.
Teil 1 DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37
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Bearbeitung: Ausschuss "Arbeitsmedizin"
der Gesetzlichen Unfallversicherung,
Arbeitskreis 1.5 "Bildschirmarbeitsplätze"
Fassung Oktober 2014
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Untersuchungen, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die DGUV Information "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 37 (DGUV Information 250-438, i. Vb.).
Ablaufplan
1 Untersuchungen
1.1 Untersuchungsarten, Fristen
Bei der Festlegung der Fristen zu den Untersuchungsintervallen sind je nach Rechtsgrundlage des Untersuchungsanlasses die für diesen Anlass gültigen staatlichen Vorschriften und Regeln zu beachten.
Wenn es für den konkreten Untersuchungsanlass keine staatlichen Vorgaben gibt, können ersatzweise die Empfehlungen in der nachfolgenden Tabelle zur Anwendung kommen.
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme der Tätigkeit |
Nachuntersuchungen |
- Personen bis 40 Jahre: 60 Monate
- Personen über 40 Jahre: 36 Monate
- In begründeten Einzelfällen individuelle Verkürzung
|
|
Vorzeitig:
- Bei Auftreten von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden
- Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen
- Bei Beschäftigten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten
|
1.2 Untersuchungsprogramm
1.2.1 Allgemeine Untersuchung
Allgemeine Anamnese, Beschwerden, unter anderem
- Augenbeschwerden und Augenerkrankungen,
- Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates,
- neurologische Störungen,
- Stoffwechselerkrankungen,
- Bluthochdruck,
- Dauerbehandlung mit Medikamenten.
Arbeitsanamnese, unter anderem
- Arbeitsplatzergonomie einschl. verwendeter Geräte,
- Arbeitsaufgabe einschl. Qualifikation,
- Arbeitseinweisung,
- Arbeitszeit, Arbeitsumfang.
Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden.
1.2.2 Spezielle Untersuchung
- Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit Sehhilfe)
- Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen (wenn vorhanden mit Sehhilfe)
- Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen)
- Zentrales Gesichtsfeld
- Farbensinn
- Bei Arbeitsaufgaben mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen können zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden.
Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in der Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in der Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale
Merkmal |
Mindestanforderungen |
Sehschärfe Ferne |
0,8/0,8 |
Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen |
0,8/0,8 |
Sehschärfe beidäugig |
0,8 |
zentrales Gesichtsfeld |
regelrecht |
Farbensinn |
regelrecht |
Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren
Merkmal |
Geräte bzw. Verfahren |
Sehschärfe Ferne |
Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 |
Sehschärfe Nähe |
Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 |
Phorie |
Testgeräte |
zentrales Gesichtsfeld |
Standardtafel |
Farbensinn |
Farbentafeln (z. B. Ishihara) oder Testgeräte |
Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5).
Beurteilungsschema: "Spezielle Untersuchung"
1.2.3 Gegebenenfalls Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt
Der Untersuchte hat das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sie auf Grund der arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnisse erforderlich ist, insbesondere wenn z. B.
- weiterhin Auffälligkeiten oder Beschwerden bestehen und Klärungsbedarf besteht,
- die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt werden und Klärungsbedarf besteht,
- Auswirkungen auf die weitere Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz bestehen könnten.
1.3 Voraussetzungen zur Durchführung