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Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
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Fax: 030 288763808
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Internet: www.dguv.de
Arbeitskreis 4.1 "betriebsärztliche Tätigkeit"
Ausschuss Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion
Ausgabe: Oktober 2015
DGUV Information 250-105
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Ziele
Dieser Leitfaden gibt Hinweise zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen hinsichtlich Personal, Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln soweit dies zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben erforderlich ist. Er benennt die hierfür zu treffenden Maßnahmen, um die betriebsärztlichen Aufgaben erfüllen zu können. Diese Maßnahmen sind im Einzelnen an die Verhältnisse des jeweiligen Betriebes anzupassen.
Die Empfehlungen gelten für alle Formen der betriebsärztlichen Leistungserbringung. Zu berücksichtigen sind unter anderem die nachstehenden Rechtsgrundlagen:
2 Einleitung
Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Mindestanforderungen sind unter Berücksichtigung der Betriebsart zu ergänzen.
Bestehen besondere Betriebsverhältnisse, sind die Anforderungen entsprechend § 1 und § 2 Abs. 1 ASiG anzupassen. Die Vorschriften über die Sicherstellung der Ersten Hilfe bleiben unberührt.
Räume müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen und insbesondere gegenüber Außengeräuschen, Vibrationen, Strahlen, Stäuben, Gasen und Dämpfen sowie anderen störenden Einflüssen abgesichert sein. Darüber hinaus sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen. Einrichtungen, Geräte und Mittel müssen dem Stand der medizinischen Technik entsprechen. Die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Hygiene sind einzuhalten.
3 Anforderungen
3.1 1 Ärzte
Es muss mindestens ein Arzt oder eine Ärztin mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in räumlicher Nähe zum Betreuungsgebiet vorhanden sein.
Wenn ärztliches Personal in Weiterbildung zur Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beschäftigt wird, muss ein verantwortlicher und zur Weiterbildung befugter Arzt bzw. Ärztin eine strukturierte Weiterbildung gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte sicherstellen. Hierzu gehört eine Anleitung zur praktischen Tätigkeit und theoretischen Unterweisung, z. B. durch regelmäßige Team-, Fall- und Röntgenbesprechungen, Teilnahme an Betriebsbegehungen und ASA-Sitzungen.
Gemäß ihrer Berufsordnung haben sich Ärztinnen und Ärzte regelmäßig fortzubilden. Weiteres zur Fortbildung von Betriebsärztinnen und -ärzten bestimmt auch ASiG § 2 Abs. 3.
Die erforderliche Zahl des betriebsärztlichen Personals ergibt sich aus den Einsatzzeiten, die für die betreuten Betriebe zu leisten sind. Deren Umfang ergibt sich aus den Tätigkeiten gemäß DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Wegezeiten können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
3.2 2 Assistenzpersonal
Jedem Betriebsarzt und jeder Betriebsärztin muss zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang medizinisches und z. B. für Dokumentation, Registratur und Schriftverkehr nichtmedizinisches Assistenzpersonal zur Verfügung stehen. Dieser Personenkreis ist jährlich über die Einhaltung der Schweigepflicht und die Erfordernisse des Datenschutzes eingehend zu belehren. Für die erforderliche Fortbildung des Assistenzpersonals hat der jeweilige Betrieb zu sorgen.
Medizinisches Assistenzpersonal (Fachpersonal) sind insbesondere:
- Krankenschwestern
- Krankenpfleger
- medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten/-assistentinnen
- medizinisch-technische Radiologieassistenten/-assistentinnen
- Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer/-innen)
- Rettungsassistenten/-assistentinnen
- Betriebssanitäter/-sanitäterinnen
Nichtmedizinisches Assistenzpersonal sind zum Beispiel:
- Sekretärinnen und Sekretäre
- Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen
3.3 3 Räume
Sind mehrere Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen gleichzeitig tätig, muss jedem bzw. jeder Einzelnen ein Sprech- und Untersuchungszimmer in einer seinen Aufgaben entsprechenden Raumgröße zur Verfügung stehen. Sind Sprech- und Untersuchungszimmer getrennt, so sollen sie eine Raumgröße von zusammen mindestens 30 m² aufweisen.
Für besondere Untersuchungen kann es erforderlich sein, weitere Räume zur Verfügung zu stellen. Dies sind z. B.:
- Räume für Audiometrie, Ergometrie, EKG, Spirometrie, Optometrie
- Röntgenräume mit Umkleidekabine und ggf. Dunkelkammer
- Archivräume, die den Erfordernissen der Aufbewahrungspflicht und des Datenschutzes genügen (z. B. Röntgen, Dokumentation)
- Aufenthalts- und Umkleidegelegenheiten für Pe...