6.1
Für jede Transportankerbauart hat der Hersteller eine Einbauprüfung durchführen zu lassen. Die Einbauprüfung ist durch Versuchszeugnisse einer amtlich anerkannten Materialprüfanstalt zu belegen.
6.2
Abweichend von Abschnitt 6.1 sind Einbauprüfungen nicht erforderlich, wenn die Tragfähigkeit durch statische Berechnung nachgewiesen wird, deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch Prüfbericht eines amtlich anerkannten Prüfingenieurs bestätigt ist.
6.3
Bei der Einbauprüfung muß der Einbau in Übereinstimmung mit der Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers erfolgen. Sieht die Einbauanleitung mehrere unterschiedliche Einbaumöglichkeiten vor, genügt eine Einbauprüfung für die ungünstigste Einbauart. Bei Prüfung nur der ungünstigsten Einbauart muß eine Äußerung der Materialprüfanstalt vorliegen, welche Einbauarten mit abgedeckt sind.
6.4
Für die Einbauprüfung sind unbewehrte Betonkörper zu verwenden. Vom Transportankerhersteller vorgesehene Mindest- oder Zusatzbewehrung darf jedoch eingebaut werden.
6.5
Bei jeder Einbauprüfung sind mindestens drei Stück je Transportankerbauart und Tragfähigkeit zu prüfen, soweit im Einzelfall die Materialprüfanstalt keine höhere Anzahl für erforderlich hält.
6.6
Die Tragfähigkeit des geprüften Transportankers darf maximal 40 % des kleinsten im Versuch ermittelten Wertes der erreichten Bruchlast betragen.
6.7
Die Prüfkörper müssen aus Normalbeton ohne Betonzusatzmittel nach DIN 1045 “Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung” mit Betonzuschlag aus ungebrochenem natürlichen Gestein nach DIN 4226 Teil 1 “Zuschlag für Beton; Zuschlag mit dichtem Gefüge, Begriffe, Bezeichnung und Anforderung” hergestellt sein. Sie sollen zum Zeitpunkt der Prüfung keine höhere Betondruckfestigkeit als im Mittel 15 N/mm2 haben. Bei höheren Betondruckfestigkeiten bis höchsten 25 N/mm2 muß auf eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 zurückgerechnet werden.
6.8
Der Umfang der erforderlichen Versuche nach Abschnitt 6.5 kann im Einvernehmen mit der Prüfstelle des Fachausschusses “Bau” der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheitsschutz - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Anschrift: Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover) vermindert werden, wenn für den Transportanker bezüglich der Einbauart bereits ausreichende Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen.