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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Bau”

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf serienmäßig hergestellte Transportanker und -systeme zum Transportieren von Betonfertigteilen mit Hebezeugen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1

Transportanker im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Teile, die im Betonfertigteil auf Dauer verankert und als Anschlagpunkt zum Befestigen des Betonfertigteiles

  • direkt am Tragmittel des Hebezeuges oder
  • unter Zwischenschaltung eines Lastaufnahme- oder Anschlagmittels am Hebezeug

bestimmt sind. Eingebaute Transportanker sind Teile der Last. [1]

2.2

Transportankersysteme im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Baueinheiten, die aus dem im Betonfertigteil auf Dauer verankerten Teil (Transportanker) und dem daran vorübergehend befestigten zugehörigen Lastaufnahmemittel bestehen. [2]

Abb.: Transportanker und Transportankersysteme

2.3

Tragfähigkeit im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist die Last, mit der Transportanker und -systeme höchstens belastet werden dürfen. [3]

[1] Transportanker sind z. B. einbetonierte und zum Teil auch mit der Bewehrung des Betonfertigteiles verbundene Seilschlaufen oder Stahlanker.
[2] Transportankersysteme sind z. B. Gewindehülsen mit einschraubbaren Seilschlaufen oder besondere Kupplungssysteme (siehe nachfolgende Abbildung).
[3] Die Tragfähigkeit ist eine Massenangabe und wird daher in kg oder t angegeben.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Transportanker und -systeme müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2

Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1

Teile von Transportankersystemen, die Lastaufnahmemittel sind (siehe Abbildung), müssen der UVV “Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb” (VBG 9a) entsprechen.

4.1.2

Transportanker und -systeme müssen so hergestellt sein, daß beim bestimmungsgemäßen Verwenden ein sicherer Transport der Betonfertigteile gewährleistet ist.

4.1.3

Die bestimmungsgemäße Zuordnung der Teile eines Transportankersystems (Transportanker und zugehöriges Lastaufnahmemittel) muß durch deren Bauart sichergestellt sein.

4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung

4.2.1

Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muß eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muß Angaben enthalten über

  • die Tragfähigkeit in Abhängigkeit von den Einbaubedingungen (siehe Abschnitt 5.3),
  • den Einbau im Beton,
  • alle Verwendungsbeschränkungen und
  • Prüfungen der Lastaufnahmemittel.

4.2.2

Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.

[1] Zu den Angaben für den Einbau im Beton gehören z. B.
  • Mindestbauteildicken senkrecht zur Einbaufläche,
  • Mindestrandabstände der Transportanker,
  • Mindestabstände der Transportanker untereinander,
  • erforderliche Zusatzbewehrung nach Querschnitt, Werkstoff, Form und Lage,
  • Verankerung der Einbauteile, z. B. Ankerstäbe, Ankerplatten,
  • Lagesicherung für Transportanker und Zusatzbewehrung beim Betonieren und Rütteln,
  • Sicherung von Schrauböffnungen gegen Eindringen von Fremdkörpern, z. B. Beton, Schmutz,
  • bei Seilschlaufen Lage der Preßklemme im Beton.

Zu den Verwendungsbeschränkungen können gehören:

  • Einschränkungen bezüglich der Kraftrichtung (Hebelwirkungen, die beim Drehen, Kippen, Schwenken zum Ausbruch von Beton oder Bruch des Transportankers führen können),
  • Einschränkungen bezüglich der Wiederverwendbarkeit (z. B. Dauereinsatz beim Transport von Kranballast),
  • Abminderung der Tragfähigkeit bei anderen Einbauwinkeln oder geringeren Betondruckfestigkeiten,
  • Einschränkungen bezüglich der verwendbaren Lastaufnahmeeinrichtungen,
  • Einschränkungen bei Einbau in nicht ebene Flächen (z. B. bei Rohren).

Zu den Prüfungen gehören:

  • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
  • regelmäßige Prüfungen,
  • außerordentliche Prüfungen.

Siehe auch §§ 39 bis 42 UVV “Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb” (VBG 9a).

4.3 Kennzeichnung

4.3.1

An Transportankern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

1. Hersteller oder Lieferer,
2. Bezeichnung des Transportankers (Typ).

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