11.7.1
Werden bei Bauarbeiten auf Deponien Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass im Rahmen dieser Unregelmäßigkeiten das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, sind die Maßnahmen nach Abschnitt 11.6 vor Arbeitsaufnahme zu treffen.
11.7.2
Der Aufsichtführende hat unverzüglich festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind und deren Durchführung zu überwachen. Bei austretenden Gasen oder Dämpfen ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.
11.7.3
Die Neigung freier Böschungen von Baugruben und Gräben in Deponien, auf denen überwiegend verrottbare Stoffe abgelagert wurden, darf 45° nicht überschreiten. Werden Böschungsneigungen steiler als 45° vorgesehen, ist deren Standsicherheit durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten und unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen rechnerisch nachzuweisen. An den Rändern von Baugruben und Gräben ist ein möglichst waagerechter Schutzstreifen von mindestens 1,50 m Breite anzuordnen und von Aushubmaterial und anderen Auflasten freizuhalten.
11.7.4
Bei der Umlagerung von Deponiegut müssen die Fahrwege ausreichend tragfähig und standsicher sein; sie müssen bei Gegenverkehr so breit angelegt sein, dass die Transportfahrzeuge einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten können. Die Transportfahrzeuge müssen beim Fahren und beim Kippvorgang an unbefestigten Böschungskanten einen Abstand von mindestens 10 m einhalten. Das umzulagernde Deponiegut ist lagenweise wieder einzubauen und zu verdichten.
11.7.5
Arbeitsplätze an und in Baugruben, Gräben und Schächten auf Deponien sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 9 durch kontinuierlich arbeitende Mess- und Warngeräte daraufhin zu überwachen, ob dort Methan, Kohlenstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Sauerstoffmangel vorhanden sind und die vorgegebenen Schwellenwerte nicht über- bzw. unterschritten werden. Bei der messtechnischen Überwachung ist auch der bodennahe Bereich zu berücksichtigen.
11.7.6
Für die Messungen nach Abschnitt 11.7.5 dürfen nur Messgeräte mit Selbstüberwachung ihrer Funktionen verwendet werden. Ist dies nicht gewährleistet, ist jeweils gleichzeitig ein zweites Messgerät gleicher Art einzusetzen.
11.7.7
Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass die Versicherten durch das Vorhandensein von
- explosionsfähiger Atmosphäre,
- Sauerstoffmangel oder
- gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen
gefährdet sind, dürfen diese Arbeitsplätze erst betreten werden, wenn folgende Maßnahmen durchgeführt bzw. Voraussetzungen gegeben sind:
1. |
Lüftungsmaßnahmen nach den Abschnitten 11.5.1 und 11.5.2. |
2. |
Einsatz und Verwendung folgender Ausrüstungen:
- Explosionsgeschützte Handleuchten,
- frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, auch Selbstretter genannt, die eine Atemluftversorgung für eine Dauer von mindestens 15 Minuten gewährleisten,
- Werkzeuge aus funkenarmem Material für Arbeiten am Gassystem,
- mindestens ein Feuerlöschgerät,
- Funksprechverbindung.
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3. |
Bei der Verwendung von kraftbetriebenen Hebezeugen zur Personenbeförderung muss
- das zugehörige Personenaufnahmemittel alle unter Erdgleiche beschäftigten Personen gleichzeitig aufnehmen können und
- bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel unverzüglich in die Ausgangsposition über Erdgleiche bewegt werden können.
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4. |
Bereithalten folgender Rettungsgeräte am Gruben-, Graben- oder Schachtrand:
- Rettungshubgerät mit Sicherheitsseil-Auffanggurt Form A und Falldämpfer,
- frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte,
- Krankentrage.
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