8.1 Bereiche mit unbekannten Belastungen

Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern nach Abschnitt 2 Nr. 7 zur Verfügung zu stellen. [1]

[1] Einsichtnahme und Auswertung von Bauakten, Luftbilder, Gewerbeanmeldungen und Ähnlichem ermöglichen Einblick in die Nutzungsgeschichte des Baufeldes und seiner Umgebung. Auch Beobachtungen, z. B. der aktuellen Nutzung des Umfeldes, der Vegetation, Feststellung von Vegetationslücken oder Minderwuchs können Hinweise auf eine eventuell vorhandene Kontamination geben.

Die nach Entsorgungs- oder Umweltgesichtspunkten, z. B. nach Wasser-, Abfallrecht, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bodenschutzrechtlichen Regelungen für Altlasten, durchzuführende Gefährdungsabschätzung ist bezüglich derjenigen Gefahren zu ergänzen, die entsprechend der Nutzungsgeschichte der Verdachtsfläche für die Versicherten bei Arbeiten im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 1 auftreten können. Die Gefährdung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist nicht nur von den Eigenschaften und Form der Stoffe bestimmt, sondern auch wesentlich von der Art des Umganges (= Arbeitsverfahren !).

Auf die Auftraggeberpflichten zur Erkundung und Beseitigung eventuell im Baufeld vorhandener Kriegslasten, z. B. Bombenblindgänger, wird hingewiesen.

8.2 Bereiche mit bekannten Belastungen

Bei Arbeiten in Bereichen mit bekannten Belastungen hat der Auftraggeber Ermittlungen über Art, Menge und Zustand der erwarteten Gefahrstoffe bzw. über Art und Ort des Auftretens der biologischen Arbeitsstoffe sowie das Gefahrenpotential der anzutreffenden Belastungen im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen. [1]

[1] Die nach Umweltgesichtspunkten durchzuführende Gefährdungsermittlung ist entsprechend Abschnitt 8.1 hinsichtlich des Gefährdungspotentials der angetroffenen Belastungen zu ergänzen.

8.3 Arbeits- und Sicherheitsplan

Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung

  • der in Betracht kommenden oder vorgesehenen Arbeitsverfahren und
  • der Belange der Sicherheit, des Gesundheits- und Nachbarschaftsschutzes

für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Der Arbeits- und Sicherheitsplan sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein. [1]

[1] Ein Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans enthält Anhang 3.

Ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Erstellung eines SIGE-Planes nach der Baustellenverordnung durch den Bauherrn erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan nach dieser BG-Regel einen besonderen Bestandteil des SIGE-Planes dar.

Nach der Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Planes die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auch bei der Bestellung Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach dieser BG-Regel berücksichtigt werden.

8.4 Verpflichtung des Auftragnehmers

Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind. [1]

[1] Die Pflichten des Auftragnehmers nach der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers liefert die hierzu notwendigen Kenntnisse und Grundlagen.

Zur Gefährdungsbeurteilung siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 8 der Biostoffverordnung.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch die durch das gewählte Arbeits- bzw. Sanierungsverfahren gegebenenfalls neu entstehenden Gefahrstoffe und Metabolite zu berücksichtigen.

8.5 Beratung durch Fachkundige

Für die Durchführung der Arbeiten nach den Abschnitten 8.1 bis 8.4 haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer fachkundig beraten zu lassen, sofern sie nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.

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