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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Hochbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV
Januar 2024
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Bildnachweis: Titelbild, Abb. 9, 11–13, 17, 27: © H.ZWEI.S DESIGN – BG BAU; Abb. 1, 19: © DGUV; Abb. 2–8, 10: © DIN Deutsches Institut für Normung e. V.; Abb. 14: © BG BAU; Abb. 15–16, 18, 20–24, 26, 28: © H.ZWEI.S DESIGN – DGUV
Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p101011
Vorbemerkung
Die Inhalte der bisherigen DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen" vom Juli 2016 wurden mit der vorliegenden Ausgabe entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Die DGUV Regel gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren technischen Regeln (TRBS, ASR und RAB) sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
1 Anwendungsbereich
1.1 Unternehmerin und Unternehmer
Diese DGUV Regel wendet sich hauptsächlich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schutznetze (Sicherheitsnetze) errichten lassen oder als Auffangeinrichtung (technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 4 Absatz 2 BetrSichV) nutzen.
Die Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) schließt die Errichtung, Demontage, Kontrolle und Prüfung sowie die sachgerechte Lagerung, Transport und Gebrauch (Benutzung) ein.
1.2 Anwendung
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) und Netzzubehör, die als technische Schutzmaßnahme zum Auffangen von Personen verwendet werden.
Schutznetze (Sicherheitsnetze) schützen Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens. Geeignet sind z. B. Schutznetze (Sicherheitsnetze) der Systeme S oder T nach DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren".
Hinweise für den Auf- und Abbau von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) werden in DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen" gegeben.
Diese DGUV Regel findet keine Anwendung auf Netze in Seitenschutz und in Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten.
Siehe DGUV Informationen und Normen DGUV Information 201-011 "Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten" DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" und DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung". |
1.3 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Schutznetze (Sicherheitsnetze)
Netze, die abstürzende Personen auffangen.
Aufhängepunkte
Geeignete Festpunkte an Bauwerksteilen, z. B. Träger und Stützen, die das Anschlagen von Verbindungsmitteln zum Netz ermöglichen und die Lasten aus dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) sicher aufnehmen und ins Bauwerk weiterleiten können.
Netzzubehör
Teile, die bei der Verwendung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) erforderlich sind, z. B. Aufhängeseile, Kopplungsseile, Traversenseile, Karabinerhaken.
Prüfmaschen
Maschenreihen, die zur Bestimmung des Alterungsverhaltens in das Schutznetz (Sicherheitsnetz) eingezogen sind und dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) entnommen werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.
Einbaubreite
Kürzere Seitenlänge einer rechteckigen Netzfläche, die nach Einbau (ggf. nach einem Raffen eines größeren Netzes) die abzudeckende Fläche überspannt.
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsschutzorganisation
2.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)
Es gehört zu den Pflichten der Bauherrschaft über die bauseits bereits vorhandenen planerischen, technischen, baurechtlichen und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und vorgesehenen Maßnahmen zu informieren, damit die ausführenden Unternehmerinnen und Unternehmer die ihnen obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen können.
Voraussetzungen können z. B. sein:
- Planum innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen.
- Unverschiebliche und begehbare bzw. befahrbare Abdeckungen von Boden- oder Deckenöffnungen.
- Befestigungsmöglichkeiten für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten.
- Befestigungsmöglichkeiten für Schutznetze (Sicherheitsnetze) oder Dachrandsicherungen.
- Anschlageinrichtungen und Anschlagmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA), z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern.
- Verank...