Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den bestimmungsgemäßen Umgang mit Reinigungsmitteln; dabei sind die hier aufgeführten Regelungen und die Angaben der Hersteller zu beachten.
Die nachfolgenden Gruppen stellen die Hauptgruppen des Produkt-Codes für Reinigungs- und Pflegemittel dar. Im Anhang 2 sind alle im Rahmen des Produkt-Codes gebildeten Gruppen mit Codierung aufgeführt. Setzt der Unternehmer innerhalb einer Hauptgruppe die empfohlenen ungefährlicheren Produkte ein, müssen nicht alle in den jeweiligen Hauptgruppen aufgeführten Maßnahmen und Verhaltensregeln zutreffend sein. Die bei den einzelnen Produkten zutreffenden Maßnahmen sind auf der GISBAU-CD-ROM “WINGIS” (Auskünfte bei den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft) enthalten.
In den in dieser BG-Regel behandelten Reinigungs- und Pflegemitteln sind keine krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe enthalten. Mit Ausnahme von Formaldehyd (dieser Stoff ist als krebserzeugend in die Kategorie 3 eingestuft, d. h. er steht im begründeten Verdacht, Krebs erzeugen zu können) und Glyoxal (dieser Stoff ist als erbgutverändernd in die Kategorie 3 eingestuft, d. h. er steht im begründeten Verdacht, das Erbgut verändern zu können) sollten in Reinigungsmitteln auch keine Stoffe enthalten sein, die im begründeten Verdacht stehen, eine der genannten Eigenschaften zu haben.
Bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Umgang oder bei Produkten mit vorstehend genannten Inhaltsstoffen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
Grundsätzlich sind mindestens die im Abschnitt 3.3 sowie in der allgemeinen Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten (siehe Anhang 4) angegebenen Maßnahmen einzuhalten.
Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer, den Personal- oder Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.
Die Regelungen des Anhangs 3 stellen branchenspezifische Regelungen im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) dar:
- TRGS 400 “Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen”
- TRGS 440 “Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)”.
Der Unternehmer, der die vorliegenden Regeln beachtet, erfüllt somit die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
Sanitärreiniger (GS 10 bis GS 80)
Sanitärreiniger sind saure Reinigungsmittel, die im Wesentlichen mineralische Verschmutzungen (z. B. Kalk, Urinstein, Rost) in Sanitärbereichen entfernen sollen. Es werden fast ausschließlich Produkte auf der Basis organischer und anorganischer Säuren eingesetzt. Sanitärreiniger werden meist flüssig in hochkonzentrierter Form angeliefert (Konzentrate, Hochkonzentrate). Üblicherweise werden die Produkte mit kaltem Wasser verdünnt eingesetzt. Bei hartnäckigen Verschmutzungen wird aber auch das Konzentrat verwendet. Die nachfolgenden Informationen gelten für Sanitärreiniger der Gruppen GS 10 bis GS 80.
Die Maßnahmen beziehen sich vor allem auf die Reinigung von Böden und Wänden sowie Installationen und Armaturen im Sanitärbereich. Neben der manuellen Reinigung werden Sanitärreinigungen auch im Niederdruckspritzverfahren vorgenommen.
Alkalische Reiniger werden im Abschnitt “Grundreiniger” behandelt. Auch hypochlorithaltige Sanitärreiniger (GS 90) sind nicht Gegenstand dieses Kapitels, da sich ihr Anwendungsbereich ausschließlich auf die Bekämpfung des Schwarzkopf-Schimmelpilzes “Aspergillus niger” beschränkt.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung:
Neben organischen Säuren (z. B. Ameisensäure, Essigsäure, Amidosulfonsäure, Glykolsäure, Zitronensäure) und anorganischen Säuren (z. B. Salzsäure, Phosphorsäure, Kalium- und Natriumhydrogensulfat), anionischen, kationischen und nichtionischen Tensiden, werden in geringen Mengen Alkohole (Ethanol, Isopropanol), Lösungsvermittler, Inhibitoren, Verdickungsmittel, Konservierungsmittel sowie Farb-, Duft-, Gerüst- und Hilfsstoffe eingesetzt.
Gesundheitsgefahren bestehen überwiegend bei Haut- und Augenkontakt durch die sauren bis stark sauren Inhaltsstoffe. Dadurch können starke Verätzungen, besonders beim Umgang mit den Konzentraten, auftreten. Die Tenside bewirken eine Entfettung der Haut. Bei den leichtflüchtigen Säuren, wie Ameisen-, Essig- oder Salzsäure, können unter bestimmten Bedingungen (z. B. Ansetzen der Gebrauchslösung mit warmem Wasser, kleine, schlecht belüftbare Räume) auch Reizungen oder gar Verätzungen der Atmungsorgane auftreten.
Arbeitsplatzmessungen:
Bei den leichtflüchtigen Säuren (Ameisen-, Salz- und Essigsäure) können unter ungünstigen Bedingungen (kleine Räume, schlechte Lüftungsverhältnisse) auch bei manuellen Verfahren erhöhte Konzentrationen dieser Stoffe in der Luft auftreten. Dies gilt insbesondere, wenn - entgegen den Vorschriften - mit warmer Reinigungslösung gearbeitet wird. Bevor der Unternehmer seine Beschäftigten mit derartigen Sanitärreinigern umgehen lässt, muss er prüfen...