Bei den angegebenen Lüftungsmaßnahmen darf die Arbeitszeit im jeweiligen Raum die folgenden Werte nicht überschreiten:
Lüftungsmaßnahme |
Max. Arbeitszeit im Raum |
technische Lüftung (Luftwechselrate > 10, z. B. OP) |
ganze Schicht |
Fenster vollständig geöffnet oder technische Lüftung (Luftwechselrate < 10, z. B. Büro) |
0,5 Stunden |
ansonsten (z. B. Fenster/Türen geschlossen oder Fenster gekippt oder Türen geöffnet/Fenster gekippt) |
0,25 Stunden |
Bei diesen Bedingungen ist ein Arbeiten ohne Überschreitung der Luftgrenzwerte garantiert. Eine Nicht-Einhaltung der Kriterien, z. B. höhere Wirkstoffkonzentration, bedeutet nicht zwangsläufig eine Überschreitung der Luftgrenzwerte. In diesen Fällen kann der Arbeitsplatz aber nicht mehr automatisch “freigeschrieben” werden.
Die Inhaltsstoffe von Produkten auf Basis von quartären Ammoniumverbindungen und Biguaniden haben einen sehr geringen Dampfdruck und keine Grenzwerte, so dass Arbeitsplatzmessungen nicht durchgeführt zu werden brauchen. Nur bei Verfahren mit Aerosolbildung besteht eine Belastung der Atemluft.
Für die in den Produkten enthaltenen Alkohole (z. B. Ethanol, Isopropanol) zeigen Messungen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten sind.
Werden Desinfektionsreiniger im Sprüh- oder Vernebelungsverfahren eingesetzt, ist mit erhöhten Gefahrstoffkonzentrationen (Dämpfe oder Aerosole) zu rechnen.
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungsmitteln und die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift “Gesundheitsdienst” BGV C 8 (bisher: VBG 103) sind zu beachten.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Da technische Maßnahmen nur schwer oder gar nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.
Augenschutz: Beim Umgang mit dem Konzentrat, also beim Verdünnen und Abfüllen oder bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.
Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Die üblicherweise im Krankenhaus vom medizinischen Personal verwendeten Latex-Einmalhandschuhe sind nicht geeignet.
Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz: Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich, sofern Aerosolbildung vermieden wird.
Atemschutz: Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung (Spritzverfahren) Kombinationsfilter B-P2 getragen werden.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Grundsätzlich ist für den Umgang mit allen Desinfektionsreinigern eine Betriebsanweisung zu erstellen. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden in folgenden Fällen erforderlich:
- G 26, falls Atemschutz erforderlich ist.
- G 23 und G 24: Diese Grundsätze werden empfohlen, sofern mit aldehydhaltigen Desinfektionsreinigern umgegangen wird.
- G 42: Bei Arbeiten in Bereichen, wie OP, Intensivstation, Labor, bei denen eine Infektionsgefährdung erwartet wird.
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen und ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist sowie der Luftgrenzwert unterschritten wird. Werdende oder stillende Mütter dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Luftgrenzwert unterschritten wird.
Ersatzlösungen: Grundsätzlich ist die Wischdesinfektion der Desinfektion im Sprühverfahren vorzuziehen, um eine Aerosolbildung zu vermeiden.
Unterhaltsreiniger (GU 10 bis GU 90)
Unterhaltsreiniger sind Produkte, die zur laufenden Reinigung leichter Verschmutzungen auf wasserunempfindlichen Oberflächen z. B. in Verwaltungsgebäuden, Schulen, Flughäfen, im Sanitärbereich, aber auch in bestimmten nicht infektionsgefährdeten Bereichen von Krankenhäusern, Altenpflegeheimen und Kindergärten eingesetzt werden. Unterschieden werden im Wesentlichen Alkoholreiniger, Allzweckreiniger und Neutralreiniger. Auch die Wischpflegemittel auf der Basis wasserlöslicher Polymere werden hier behandelt. Unterhaltsreiniger werden sowohl als Konzentrate als auch als Hoch- bzw. Ultrakonzentrate angeboten. Letztere sind auf Grund ihres Anteils an Tensiden mit “Xi” (reizend) gekennzeichnet. Je nach Verschmutzungsgrad und Anlieferungsform werden die Reiniger entweder konzentriert oder in einer Anwendungskonzentration von 0,5 bis 2 % eingesetzt. Der pH-Wert der Konzentrate liegt zwischen 3,5 und 11,5.
Produkte mit höheren bzw. niedrigeren pH-Werten gehören nicht mehr zu den Unterhaltsreinigern, sondern werden im Rahmen der Grund- bzw. Sanitärreiniger bearbeitet. Nur als “reizend” gekennzeichnete Unterhaltsreiniger (GU 70, GU 80,...