2.1

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 1  
Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung.
 

Vorbereitende und abschließende Arbeiten für Bauarbeiten sind z. B. das Einrichten und Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Inspektion, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen, Schalungssysteme und komplexer Anlagen (z. B. Mischanlagen, Industrieanlagen, Krane) sowie Einrichtungen.

2.2

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 2  
Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.
 

Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z. B. Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen.

2.3

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 3  
Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.
 

Der Zeitraum von 2 Stunden umfasst die Summe der Zeiten, die für die Arbeiten innerhalb einer Arbeitsschicht aufgewendet werden. Unterbrechungen (z. B. Pausen oder andere Tätigkeiten) sind hier nicht einzurechnen.

2.4

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 4  
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.
 

Zu den baulichen Anlagen zählen z. B. auch Windkraftanlagen, Kraftwerke, Portalkrane, Rohrleitungen, Rolltore, Photovoltaikanlagen oder fliegende Bauten. Fliegende Bauten im Sinne der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sind geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und demontiert zu werden, wie z. B. Traglufthallen und Großzelte.

Ausgenommen davon sind temporäre Fahrgeschäfte und Verkaufsstände.

Abgrabungen sind z. B. Baugruben und Gräben.

Künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sind z. B. Tunnel oder Kavernen.

2.5

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 5  

Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

  • Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche),
  • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,
  • Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche,
  • die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.
 

Absturzkanten können insbesondere vorhanden sein an

  • baulichen Anlagen,
  • Baustelleneinrichtungen,
  • in Montage und Demontage befindlichen Gerüsten,
  • Geräten und
  • anderen Hilfskonstruktionen.

2.6

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 6  
Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).
 

Die Auftrefffläche ist dann ausreichend groß, wenn eine Person infolge eines Absturzes in einem tragfähigen Bereich auftrifft und ein möglicher weiterer Absturz verhindert wird.

Abb. 1

Grafische Darstellungen zur Definition der Absturzkante

2.7

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 7  
Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.
 

Arbeitsplätze auf Baustellen müssen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festgelegt werden. Ein Arbeitsplatz auf einer Baustelle ist der zur Durchführung der Arbeiten erforderliche räumlich begrenzte Bereich, der einer bestimmten Anzahl von Personen nach § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" von ihrem jeweiligen Unternehmer bzw. ihrer jeweiligen Unternehmerin zugewiesen wird, um dort innerhalb eines bestimmten (möglicherweise auch nur kurzen) Zeitraums für einen abgrenzbaren Arbeitsschritt tätig zu werden. Beispiele für abgrenzbare Arbeitsschritte bei der Herstellung einer Geschossdecke sind insbesondere Einschalen, Bewehren, Betonieren und Ausschalen.

2.8

DGUV Vorschrift 38
  § 2 Absatz 8  
Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften...

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