Auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
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Abb. 4 Arbeiten auf dem Dach
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Abb. 5 Bewehrungsarbeiten
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Abb. 6 Arbeiten auf dem Dach mit einer Dachauflegeleiter und PSA gegen Absturz
Bei Arbeiten an höher gelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit können schon beim Absturz aus geringen Höhen die Folge sein. Achten Sie bei der Nutzung von höher gelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:
- Absturz nach innen und außen
- Durchsturz aufgrund unzureichender Tragfähigkeit
Weitere Informationen
- DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807)
- DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"
- Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 411: Hochbauarbeiten
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Allgemeine Anforderungen
Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:
3. |
Individueller Gefahrenschutz |
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Abb. 7 Mögliche Schutzmaßnahmen bei Dachdeckungen mit Profilblechen
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Abb. 8 Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg
Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.
Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie z.B. Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (Verletzen) und Gegenstände/Maschinen. Demzufolge kann es notwendig sein, bereits bei deutlich niedrigeren als den in der Tabelle genannten Absturzhöhen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV erforderlich |
ab 0 m |
bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann |
ab 1 m |
für Verkehrswege, welche im Rahmen einer Baumaßnahme fest eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen |
ab 2 m |
an allen übrigen Arbeitsplätzen |
Ausführung der Absturzsicherung
Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.
Informationen zur Ausführung des Seitenschutzes finden Sie im Baustein B 100 der BG BAU.
Als Seitenschutz kann z.B. im Hallenbau ein Randsicherungssystem verwendet werden.
Informationen zu Randsicherungen finden Sie in der DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807).
Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz- oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie z.B. Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.
Informationen zu Auffangeinrichtungen finden Sie in den Bausteinen B 102, B 111, B 121 und C 345 der BG BAU.
Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weitere Maßnahmen (z.B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung, Rettungskonzept) notwendig sind. Lege...