Sind im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen wie z. B. Frei- oder Erdleitungen, Straßen, Gleisanlagen, Wasserstraßen, Schächte oder maschinelle Anlagen und Einrichtungen vorhanden, können von diesen Anlagen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen.
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Abb. 19 Leitungssuchgeräte
Rechtliche Grundlagen |
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 4, 5, 9
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 3, 3 a
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §§ 6, 7
- DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
- DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 6
- DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen", §§ 3, 4, 5
- DGUV Regel 101-024 "Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen"
- DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"
- DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
- Weitere Rechtsvorschriften in Abhängigkeit vom Arbeitsumfeld (z. B. StVO)
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-021 "Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen"
- DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen"
- DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff"
- DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz"
- Vorgaben der Betreiber/Eigentümer der bestehenden Anlagen, z. B. Richtlinien der Deutschen Bahn AG
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Gefährdungen
Folgende bestehende Anlagen können unter anderem in Arbeitsbereichen angetroffen werden:
- elektrischen Anlagen, z. B. Frei- und Fahrleitungen
- erdverlegte Leitungen, z. B. Kabel, Gas-, Wasser- und Kanalisationsleitungen
- Anlagen mit Explosionsgefahr
- Schächte, Kavernen
- maschinellen Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Kran- und Förderanlagen
- Gleisanlagen
- Straßen
- Wasserstraßen
Hiervon können z. B. folgende Gefährdungen ausgehen:
- Elektrische Gefährdungen, z. B. bei Erdkabel und Freileitungen/Fahrleitungen
- Biologische Gefährdungen, z. B. bei Abwassertechnischen Anlagen
- Brand- und Explosionsgefährdung, z. B. bei Arbeiten an oder in der Nähe von Gasleitungen oder abwassertechnischen Anlagen
- Absturzgefährdungen, z. B. bei Schächten
- Mechanische Gefährdungen, z. B. Anfahren, Quetschen im Bereich maschineller Anlagen und Einrichtungen
- Überfahren im Bereich von Gleisanlagen, Straßen
- Mechanische Gefährdungen durch Kollision mit z. B. Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen
- Gefahr des Ertrinkens im Bereich von Wasserstraßen
Maßnahmen
Ermitteln Sie als Unternehmerin oder Unternehmer vor Beginn von Bauarbeiten, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Anlagen
Sind Anlagen vorhanden, müssen die erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern und Eigentümerinnen, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.
Bei Arbeiten im bzw. am Bereich von Gleisen müssen diese Maßnahmen von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) des Bahnbetreibers festgelegt werden.
Bei erdverlegten Leitungen können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern (z. B. Gas-, Wasser-, oder Stromversorgungsunternehmen, Bundeswehr, Telekommunikationsunternehmen, Kommunalbetriebe) und durch die Nutzung von Kabelsuchgeräten oder durch Anlegen von Suchgräben ermittelt bzw. bestätigt werden. Schutzmaßnahmen bei erdverlegten Leitungen sind z. B.:
- Kennzeichnen des Leitungsverlaufs vor Beginn der Arbeiten;
- Umlegen gefährdeter Leitungen in Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber;
- Befestigen, Unterstützen oder Abfangen freigelegter Leitungen in Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber;
- Einhaltung der vom Leitungsbetreiber vorgegebenen Schutzabstände;
- Beachtung der Schutzanweisungen der Leitungsbetreiber.
Betrachten Sie erdverlegte Kabel und elektrische Leitungen so lange als unter Spannung stehend, bis vom Betreiber die Spannungsfreiheit ausdrücklich bestätigt wird.
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Frei- oder Fahrleitungen sind z. B.:
- Einhalten von Schutzabständen – auch beim Ausschwingen von Leiterseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln sowie bei der Verwendung von Flüssigkeiten, z. B. beim Berieseln von staubenden Flächen. Dies kann z. B. durch Begrenzung des Arbeitsbereichs von Maschinen durch technische Maßnahmen, z. B. Schwenk- oder Hubbegrenzungen erfolgen.
Kann von Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer ein ausreichender Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin in Abstimmung mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt zu veranlassen. Diese können z. B. sein:
- Abschalten des Stromes;
- Verlegen der Freileitung;
- Verkabelung der Freileitung.
- Stellen Sie Ihren Beschäftigten die Telefonnummern von Rettungsdiensten, Polizei, Feuerwehr, Leitungsbetr...