Auch Jahrzehnte nach Ende des 2. Weltkriegs werden im Zuge von Tiefbauarbeiten noch immer Kampfmittel wie z. B. Infanteriemunition, Minen, Spreng- und Brandgranaten sowie Bomben aufgefunden. Auch können chemische Kampfstoffe wie z. B. Senfgas oder Sarin angetroffen werden.
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Abb. 21 Kampfmittel im Baugrund
Rechtliche Grundlagen |
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3,4 und 5
- Sprengstoffgesetz (SprengG), §§ 19,20 und 21
- Bauordnungen der 16 Bundesländer
- Verordnungen, Gesetze, Verwaltungsvorschriften bzw. Merkblätter der 16 Bundesländer zu Kampfmitteln
- Baustellenverordnung (BaustellV), §§ 2 und 3
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4, und 10
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §§ 6 und 7
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", §§ 2, 3, 4 und 9
- DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 6
- DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten", §§ 8, 15
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Gefährdungen
Von Kampfmitteln gehen z. B. folgende Gefährdungen aus:
- Splitterflug, Explosionsdruck, Schalldruck, Brand, Selbstentzündung, z. B. bei Kontakt mit Phosphorladungen;
- Vergiftung oder Verätzung durch Gefahrstoffe, z. B. bei Kampf-, Nebel-, Spreng-, Pyrotechnischen Stoffen und Treibsätzen;
- Sekundärgefährdungen aus Beschädigungen insbesondere von Versorgungsleitungen und Bauwerken.
Maßnahmen
Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:
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Abb. 22 Verhaltensregeln beim Auffinden von Kampfmitteln
Allgemeines
Lassen Sie sich zwingend vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung der Kampfmittelfreigabe durch Ihren Auftraggeber bzw. Ihrer Auftraggeberin vorlegen. Die Anforderungen an die Bestätigung der Kampfmittelfreigabe unterliegen unterschiedlichen länderspezifischen Anforderungen. Informationen hierzu können Sie bei den örtlich zuständigen Stellen, z. B. den Ordnungsbehörden, erhalten. Eine Zusammenstellung der zuständigen Stellen finden Sie im Merkblatt "Kampfmittelfrei Bauen" bzw. unter www.kampfmittelportal.de.
Berücksichtigen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdung durch Kampfmittel. Stellen Sie die Arbeiten bei nur geringstem Verdacht, dass Kampfmittel gefunden werden könnten, in diesem Bereich ein. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn Ihnen eine schriftliche Kampfmittelfreigabe vorliegt. Dies gilt nicht nur für Bauunternehmen, sondern auch für die vor Ort tätigen Bauherrn, Bauherrinnen, Auftraggeber und Auftraggeberinnen sowie die Architektur-, Ingenieur-, Sachverständigenbüros.
Kampfmittelfreigabe
Nehmen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Bauarbeiten erst auf, wenn Ihnen eine schriftliche Kampfmittelfreigabe vorliegt:
- Bei einem öffentlichen Bauauftrag eine Bestätigung nach ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.17 VOB/C.
- Bei einem privaten Auftraggeber oder einer privaten Auftraggeberin – wenn die VOB nicht Vertragsgrundlage ist – eine gleichwertige, ordnungsgemäße Freigabe.
Ein Musterformular für eine entsprechende Freigabe mit den erforderlichen Inhalten finden Sie auf www.kampfmittelportal.de
Die Bestätigung der Kampfmittelfreigabe kann nur durch eine autorisierte Fachstelle/-behörde bzw. ein autorisiertes Fachunternehmen – beauftragt durch den Bauherrn oder die Bauherrin – vorgenommen werden, nicht durch private Bauherren, Bauherrinnen, Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen oder Planer bzw. Planerinnen oder Steuerer.
Bezieht sich die Kampfmittelfreigabe lediglich auf einzelne Bereiche innerhalb des Baubereiches (z. B. Pfahlansatzpunkte, Spundwandtrasse, Kanal-/Leitungstrasse), so ist dies im Freigabeprotokoll eindeutig anzugeben. Vor Baubeginn ist die Aktualität/Gültigkeit dieser Teilfreigabe noch einmal verantwortlich zu prüfen!
Enthält die Kampfmittelfreigabe Einschränkungen/Ausschlüsse (z. B. in Bereichen von Auffüllungen oder wenn die erforderliche Sondiertiefe nicht erreicht wurde), gilt die Freigabe zur Bauausführung – zumindest für diese Bereiche – als nicht gegeben. Der Bauherr, die Bauherrin, der Auftraggeber oder die Auftraggeberin muss in diesen Fällen weitere Untersuchungen und Aufklärung veranlassen, so dass eine Freigabe nach ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 VOB/C erfolgen kann.
Die Durchführung von jeglichen Erkundungsarbeiten nach Kampfmitteln ist nur speziell geschulten und zugelassenen Fachunternehmen nach § 20 Sprengstoffgesetz gestattet. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführung von Sondierungsbohrungen als Hilfsleistung im Rahmen der Kampfmittelerkundung.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit/Vollständigkeit der Kampfmittelfreigabe ist anhand der Dokumentation, auf der die Freigabe basiert (z. B. historische Erkundung, Ergebnisse der Sondierung), eine neue Bewertung, erforderlichenfalls durch Sonderfachleute, vorzunehmen.
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