Die Durchführung von Taucherarbeiten birgt zahlreiche Gefahren. Eine sorgfältige Planung der Taucharbeiten und der Notfallmaßnahmen reduziert das Risiko eines Tauchunfalls.
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Abb. 148 Taucheinsatz
Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-033 "Tauchen mit Mischgas"
- DGUV Information 201-034 "Taucheinsätze in kontaminiertem Wasser"
- Leitfaden Taucherarbeiten Offshore der DNV GL SE
- DIN EN 15333 "Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas"
- DIN EN 14225 "Tauchanzüge"
- DIN EN 12021 "Atemgeräte – Druckgase für Atemschutzgeräte"
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Gefährdungen
- Mangelhafte Abstimmung zwischen Auftraggebe bzw. Auftraggeberin und Tauchunternehmen;
- mangelhafte Verkehrswege und Arbeitsplätze;
- biologische und chemische Stoffe, Kampfmittel;
- Umgebungsbedingungen im Tauchmedium, z. B. Enge, schlechte Sicht, Temperatur, Strömung;
- Ertrinken, Sauerstoffunterversorgung Sauerstoffvergiftung;
- falsche Atemgaszusammensetzung, schnelle Druckwechsel;
- manuelles Bewegen schwerer Lasten, Zwangshaltung;
- getroffen und erfasst werden von bewegten Lasten, Bauteilen, Arbeitsmitteln, Anlagen, Schiffsverkehr;
- eingezogen werden in Anlagen/Bauwerke von Sog/Strömung;
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
- Lärm, Vibration.
Maßnahmen
Abstimmung
Eine detaillierte Planung muss in Zusammenarbeit zwischen Tauchunternehmen, Auftraggeber bzw. Auftraggeberin, Koordinator bzw. Koordinatorin (z. B. BaustellV, TRGS 524) und ggf. Anlagenbetreibern erfolgen. Die Zuständigkeiten, Informationsflüsse und Schnittstellen sind schriftlich zu regeln (siehe z. B. Leitfaden Taucherarbeiten Offshore).
Zur Abstimmung gehört auch, dass Anlagen, die die Taucherarbeiten gefährden können, stillgelegt werden. Die Inbetriebnahme muss mit dem Taucheinsatzleiter oder der Taucheinsatzleiterin abgestimmt werden. Schiffsverkehr im Bereich der Tauchstelle muss in der Planung berücksichtigt werden. Die Sicherungsmaßnahmen und die Kennzeichnung der Tauchstelle sind mit der zuständigen Ordnungsbehörde abzustimmen.
Planung der Arbeiten
Unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeiten, den Umgebungsbedingungen und den zur Anwendung kommenden Arbeitsmitteln ist vom Tauchunternehmen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese muss ggf. täglich überprüft und angepasst werden.
Die Beschäftigten und weitere Beteiligte sind entsprechend zu unterweisen bzw. zu informieren.
Personalplanung
Die Gruppe muss von einem Taucheinsatzleiter bzw. einer Taucheinsatzleiterin geleitet werden. Diese müssen den sicheren Ablauf des Tauchereinsatzes überwachen und gehört nicht der Tauchergruppe an. Folgendes Personal muss für die Tauchgruppe eingeplant werden: Taucher bzw. Taucherin, Signalmann bzw. Signalfrau, Taucherhelfer bzw. Taucherhelferin und Reservetaucher bzw. Reservetaucherin. Die Gefährdungsbeurteilung kann ergeben, dass weiteres Personal, auch für evtl. auftretende Notfälle vorgehalten werden muss (z. B. weiterer Signalmann/Signalfrau, weitere Tauchhelfer/Tauchhelferinnen). Die eingesetzten Taucher bzw. Taucherinnen müssen u. a. über hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Durchführung von Taucharbeiten verfügen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die eingesetzten Taucher und Taucherinnen müssen gesundheitlich geeignet sein, dazu ist eine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vom Unternehmen zu veranlassen. Diese ist in regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jahren, zu erneuern. Die Vorsorge darf nur von Fachärzten bzw. Fachärztinnen für Arbeitsmedizin oder von Ärzten bzw. Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden. Diese können die Fristen zur Vorsorge in begründeten Fällen individuell verkürzen.
Kontaminationen
Grundlage für die Taucharbeiten in kontaminierten Bereichen ist der Arbeits- und Sicherheitsplan (gem. DGUV Regel 101-004) des Bauherrn oder der Bauherrin. Entsprechend des Planes legt der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die weiteren Schutzmaßnahmen für die Taucharbeiten fest. Als Hilfestellung ist die DGUV Information 201-034 heranzuziehen. Die Schutzmaßnahmen betreffen das gesamte an der Tauchstelle eingesetzte Personal.
Kampfmittel
Grundlage für den Umgang mit Kampfmitteln ist der Arbeits- und Sicherheitsplan (Räumkonzept gem. DGUV Information 201-027) des Bauherrn bzw. der Bauherrin. Die für die Sondierungsarbeiten eingesetzten Taucher und Taucherinnen müssen den Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz besitzen.
Einsatz von Mischgas
Grundlage für das Arbeiten mit Mischgasen als Atemgas ist die DGUV Information 201-033 "Tauchen mit Mischgas". Der Einsatz von Mischgas kann in Abhän...