Unternehmen, welche Arbeiten zur gezielten Suche nach Kampfmitteln und Räumarbeiten durchführen, benötigen eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Hierbei werden an das Personal besondere Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit gestellt. Weiterhin muss die Maschinentechnik für diesen speziellen Einsatz ausgelegt sein.
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Abb. 23 entschärfte Fliegerbombe
Rechtliche Grundlagen |
- Sprengstoffgesetz (SprengG) §§ 7, 8a und 8b, 9, 14, 19, 20, 21
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3, 4 und 5
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4 und 10
- Baustellenverordnung (BaustellV), §§ 2 und 3
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §§ 6 und 7
- Verordnungen, Gesetze, Verwaltungsvorschriften bzw. Merkblätter der 16 Bundesländer zu Kampfmitteln
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-027 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung"
- Merkblatt "Kampfmittelfrei Bauen", siehe Internetauftritt www.kampfmittelportal.de
- VOB/C ATV DIN 18323
- Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (AH KMR) des Bundes
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Gefährdungen
- Splitterflug, Explosionsdruck, Schalldruck, Brand, Selbstentzündung, z. B. bei Kontakt mit Phosphorladungen;
- Vergiftung oder Verätzung durch Gefahrstoffe, z. B. bei Kampf-, Nebel-, Spreng-, Pyrotechnischen Stoffen und Treibsätzen;
- Sekundärgefährdungen aus Beschädigungen insbesondere von Versorgungsleitungen und Bauwerken;
- Mangelnde Betriebsorganisation sowie fehlende bzw. unzureichende Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit können zu einer Fehleinschätzung der Gefährdungen führen.
Maßnahmen
Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahmen zu treffen:
Allgemeines
An die Unternehmen, welche Kampfmittelräumarbeiten durchführen, werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt:
- Erlaubnisschein nach Sprengstoffgesetz
- Prüfung der Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde
- erforderliche Anzahl der Verantwortlichen Personen mit einem behördlichen Befähigungsschein zum Umgang mit Kampfmitteln (Fachkundenachweis durch staatlich oder staatlich anerkannten Lehrgang) bestellen und der zuständigen Behörde melden
- Anzeigepflicht der Räumstelle an zuständige Behörde
Wichtige Unterlagen und Hinweise
Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten vom Bauherrn bzw. der Bauherrin insbesondere folgende Unterlagen aushändigen:
- die Ergebnisse der historischen Erkundung der Verdachtsfläche mit den daraus ermittelten Gefährdungen
- das Räumkonzept
- den Arbeits- und Sicherheitsplan
- den SiGe-Plan nach Baustellenverordnung der Planungsphase
- evtl. vorhandene Informationen zum zu erwartenden Erhaltungszustand der Munition
Überprüfen Sie die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und erstellen auf der Basis dieser Unterlagen die Gefährdungsbeurteilung für die Kampfmittelräumung.
Sorgen Sie für:
- Erste Hilfe und Rettungskette
- Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude
- geeignete persönliche Schutzausrüstungen für vorhergesehene Maßnahmen vor Ort
- ausreichende Sicherheitsabstände nach den örtlichen Gegebenheiten zwischen den einzelnen Räumpaaren
- den sicheren Transport von Kampfmitteln innerhalb der Räumstelle
Die Übergabe von Kampfmitteln zur Vernichtung oder Entsorgung darf nur an den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bzw. an entsprechend beauftragte Personen oder Unternehmen erfolgen.
Die Auswahl des Räumverfahrens hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen.
Räumverfahren an Land:
- Vollflächige, punktuell bodeneingreifende Kampfmittelräumung
- Räumung von Bombenblindgängern
- Kampfmittelräumung durch den Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation)
- Visuelle Kampfmittelräumung
- Baubegleitende Kampfmittelräumung
- Sonstige Räumverfahren – Sicherheitsdetektion für Bohrungen – Abbohren von Flächen
Räumverfahren in Gewässern:
- Vollflächige bodeneingreifende Kampfmittelräumung
- Kampfmittelräumung durch Abtrag des Sediments
- Einzelpunkträumung
Baubegleitende Maßnahmen (sogenannte baubegleitende Kampfmittelräumung) darf nur zur Ausführung kommen, wenn alle anderen Sondier- und Räumverfahren technisch nicht anwendbar sind und begründet ausgeschlossen werden können. Der Abtrag darf nur schichtweise erfolgen. Vor jeder Schicht ist zwingend eine Detektion mit aktiven und passiven Sonden durchzuführen. Sollen Arbeiten bei baubegleitender Kampfmittelräumung durch z. B. Tiefbauunternehmen unterstützt werden, dürfen die Arbeiten ausschließlich unter Regie der vorbeschriebenen qualifizierten und weisungsbefugten "Verantwortlichen Person" erfolgen.
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer müssen sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen.
Einsatz von Maschinen des Tiefbaus bei der Kampfmittelräumung
Baumaschinen, die bei der gezielten Kampfmittelräumung oder auf Verdachtsflächen mit schwer...