Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens (Hörminderungen oder Gehörschäden) oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.
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Abb. 40 Persönliche Schutzausrüstungen bei Arbeiten mit dem Winkelschleifer
Rechtliche Grundlagen |
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), §§ 3, 7, 8
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang 1, Nummer 3.7
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang Teil 3
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", §§ 29, 30, 31
- Technische Regel Lärm (TRLV) Teil Allgemeines, Teile 1–3
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
- DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 212-024 "Gehörschutz"
- DIN EN ISO 9612 "Akustik – Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2"
- Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln"
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Gefährdungen
Lärm kann bei Ihren Beschäftigten zur Beeinträchtigung des Hörvermögens bis hin zur Schwerhörigkeit führen. Lärmschäden sind irreparabel. Lärmschwerhörigkeit ist bei der BG BAU die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten vor Lärm geschützt werden.
Bereits ab den unteren Auslösewerten besteht eine mögliche Lärmgefährdung. Potenzielle Lärmgefährdungen setzen ein, wenn einer der oberen Auslösewerte aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten wird.
"Untere Auslösewerte":
- Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 80 dB (A)
- Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)
"Obere Auslösewerte bzw. max. zul. Expositionswerte":
- Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 85 dB (A)
- Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)
Bei Arbeiten auf Baustellen und in Werkstätten können lärmintensive Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie auch Nebenarbeitsplätze oder Umgebungslärm Ursachen für Lärmgefährdungen sein.
Maßnahmen
MaßnahmenÜberprüfen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird als Tages-Lärmexpositionswert LEX,8 h fachkundig ermittelt und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten bewertet. Legen Sie entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest. Technische Maßnahmen sind dabei vorrangig vor organisatorischen und diese wiederum vorrangig vor persönlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dementsprechend sollten Sie möglichst lärmarme Arbeitsverfahren auswählen und schallreduzierte Arbeitsmittel einsetzen, Lärmbereiche kennzeichnen und geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Von einer Lärmgefährdung am Arbeitsplatz ist z. B. beifolgenden Tätigkeiten auszugehen:
- Abbrucharbeiten mit Abbau- und Bohrhämmern sowie Baggern mit Meißeleinrichtungen
- Steinbearbeitung, z. B. durch Fugenschneider
- Holzbearbeitung, z. B. durch Baustellenkreissäge
- Metallbearbeitung, z. B. durch Winkelschleifer
- Betonverdichtung mit Rüttelbohlen, z. B. durch Betonfertiger im Straßenbau
- Führen des Spritzkopfes bei Betonspritzarbeiten
- Verbauarbeiten im Kanalbau, z. B. Ein- und Ausbau der Spreizen und Spindeln durch Hammerschläge
- Rammarbeiten, z. B. mit Schlagrammen
- Rohrvortrieb im Schlagverfahren mit Bodendurchschlagraketen
- Arbeiten an und mit Bodenverdichtungsgeräten, z. B. Explosionsstampfer, Rüttelplatten, Vibrationswalzen
Diese Tätigkeiten können in der Regel im Tiefbau nicht durch lärmarme Verfahren bzw. lärmreduzierte Arbeitsmittel ersetzt werden. Stellen Sie deshalb hierfür geeigneten Gehörschutz zur Verfügung und überprüfen Sie dessen Benutzung.
Veranlassen Sie für Ihre Beschäftigten, die in lärmexponierten Bereichen tätig sind, die regelmäßige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge Lärm.
Lärmemission von Arbeitsmitteln
Berücksichtigen Sie bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln auch den Schallleistungspegel (LWA), der von den Herstellern in den Betriebsanleitungen und/oder auf den Maschinen angegeben ist.
Abb. 41 Gebotszeichen "Gehörschutz tragen"
Abb. 42 Kennzeichnung des Schallleistungspegels an einer Maschine
Der Schallleistungspegel LWA ist die für eine Schallquelle kennzeichnende schalltechnische Größe und ist weder abhängig vom Raum noch vom Abstand. Die Schallleistung beschreibt die Gesamtleistung (tatsächliche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegeben wird. (Nicht identisch mit Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h = 80 dB (A))
Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze
Halten Sie die Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze möglichst gering. Ist dies nicht möglich, kann z. B. durch Vergrößern der Abstände zur Lärmquelle oder das Aufstellen von Schallschutzwänden die Lärmeinwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze reduziert werden.
Abb. 43 Schallpegelabnahme durch Vergrößerung der Entfernung von der Lärmquelle
Mobile Schal...